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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 497/00, Beschluss v. 07.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 497/00 - Beschluß v. 7. Dezember 2000 (LG Halle)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht

§ 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 146 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall eines beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger, der beantragt hatte, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Es bestehen auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung. Während der gesamten Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger vorgebracht hätten, eine Verständigung mit der Übersetzerin sei nicht möglich.

Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Herkunft und seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozeßhandlung, und deren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts - im übrigen verspätet - eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.

Bearbeiter: Karsten Gaede