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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 483/00, Beschluss v. 12.12.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 483/00 - Beschluß v. 12. Dezember 2000 (LG Dortmund)

Verfahrenseinstellung nach fehlerhafter Wahrunterstellung

§ 154 Abs. 2 StPO; Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juni 2000 dahin geändert, daß er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist, weil die vom Landgericht insoweit vorgenommene Wahrunterstellung nicht ohne weiteres mit dem Geständnis des Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen versuchten Diebstahls mit Waffen verhängten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von einem Jahr) und der Gesamtstrafe.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

Bearbeiter: Karsten Gaede