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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 466/00, Urteil v. 08.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 466/00 - Urteil v. 8. März 2001 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Landgerichts Halle vom 15. Mai 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ) bzw. acht Jahren - außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in (G. verurteilt, einer Entziehungsanstalt sowie bezüglich der Angeklagten K. eine Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich dagegen, daß das Landgericht bei beiden - drogenabhängigen - Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 2000 Bezug.

Bearbeiter: Karsten Gaede