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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 388/00, Beschluss v. 07.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 388/00 - Beschluß v. 7. November 2000 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede