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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 360/00, Beschluss v. 17.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 360/00 - Beschluß v. 17. Oktober 2000 (LG Saarbrücken)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Berufsverbot; Nichterschöpfung des Rechtswegs; Verlesung und Genehmigung

§ 302 StPO; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 273 Abs. 3 StPO; § 70 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).

Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung" sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewährungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung des Urteils unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisaufnahme erfolgte (s. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17). Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5, 17; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Auf die Frage, ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./10. Januar 2000 erst am 10. Februar 2000 beim Landgericht eingegangene Revision fristgerecht eingelegt wurde (s. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 341 StPO), kommt es daher nicht an.

Bearbeiter: Karsten Gaede