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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 195/00, Beschluss v. 11.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 195/00 - Beschluß v. 11. Juli 2000 (LG Münster)

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung

§ 346 Abs. 2 S.1 StPO; § 45 Abs. 2 S. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

2. Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 1999 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 10. Dezember 1999, das ihm am 31. Januar 2000 zugestellt wurde, wegen versuchten Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat es die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Begründung führt er aus, er habe seinen Verteidiger beauftragt, die Revision einzulegen und auch entsprechend zu begründen.

Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags maßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hat. Die schlichte Erklärung des Antragstellers reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 6).

Im übrigen wäre - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Wie sich aus dem Schreiben seines Verteidigers vom 28. April 2000 ergibt, hatte dieser dem Angeklagten geraten, die zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte Revision mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen, und ihn unter Hinweis auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um Weisung gebeten, ob die Revision gleichwohl begründet werden solle. Eine solche Weisung hat der Angeklagte seinem Verteidiger nicht erteilt.

Bearbeiter: Rocco Beck