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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 154/00, Beschluss v. 16.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 154/00 - Beschluß v. 16. Mai 2000 (LG Münster)

Gewerbsmäßiges Verschaffen von amtlichen Ausweisen; Tenorierung; Urteilsformel

§ 276 Abs. 2 StGB n. F.; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. November 1999

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen, des gewerbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises und des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in fünf Fällen schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den die Fälle II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in sechs Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 7. 000 DM angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerhaft jeweils nach § 276 Abs. 2 StGB n. F. wegen gewerbsmäßigen Verschaffens von amtlichen Ausweisen verurteilt, was sich allerdings nur den Urteilsgründen, nicht aber - wie nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geboten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. N.) - der rechtlichen Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel entnehmen läßt. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen in den vorgenannten Fällen ebenso wie im Fall II 5 der Urteilsgründe bei der Beschaffung und der Veräußerung der gefälschten Führerscheine gewerbsmäßig im Sinne des Qualifikationstatbestandes des § 276 Abs. 2 StGB gehandelt, der durch das 6. StrRG, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, eingefügt worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe seinen Abnehmern die von ihm beschafften gefälschten Führerscheine aber bereits vor dem 1. April 1998 per Nachnahme übersandt, so daß der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Taten geltende § 276 StGB a. F. (nunmehr: § 276 Abs. 1 StGB) anzuwenden ist. Dies gilt in Anwendung des Zweifelssatzes auch für den Fall II 6 der Urteilsgründe, da der genaue Zeitpunkt der Aushändigung des unter Verwendung eines am 20. Januar 1998 entwendeten Blankoformulars gefälschten Führerscheins nicht festgestellt ist. Zur Klarstellung, daß der Angeklagte demgegenüber im Fall II 5 der Urteilsgründe des gewerbsmäßigen Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises (§ 276 Abs. 2 StGB n. F.) schuldig ist, faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt neu.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der in den Fällen II 2, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen, da sie das Landgericht entgegen § 2 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen des § 276 Abs. 2 StGB n. F. entnommen hat, und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Bearbeiter: Karsten Gaede