Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 81/99, Beschluss v. 26.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO). Dadurch, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 22, 30) tateinheitlich § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 265 Abs. 1 StGB n.F. angewendet hat, ist der Angeklagte hier nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck