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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 81/99, Beschluss v. 26.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 81/99 - Beschluß v. 26. März 1999 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§349 Abs. 2 StPO). Dadurch, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft (ständige Rspr.; vgl. BGHSt 20, 22, 30) tateinheitlich § 308 Abs. 1 StGB a.F. und § 265 Abs. 1 StGB n.F. angewendet hat, ist der Angeklagte hier nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck