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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 587/99, Beschluss v. 16.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 587/99 - Beschluß v. 16. Februar 2000 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat bei einem eingetretenen Schaden von ca. 146.000 DM dem Land Schleswig-Holstein zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von ca. 63.300 DM zur Verfügung gestellt. Zudem bewilligte er ein Grundpfandrecht in Höhe von 40.000 DM und erklärte eine Gehaltsabtretung in Höhe von 400 DM monatlich, beginnend mit September 1998. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB vorliegen und eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht käme. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme des § 46 a Nr. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn es hat diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei der Strafzumessung im engeren Sinn, bei der Gesamtstrafenbildung und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung jeweils erkennbar berücksichtigt, und insgesamt auf eine außerordentlich milde Strafe erkannt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck