Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 583/99, Urteil v. 23.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von 10.000 DM für verfallen erklärt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Ihre Revision ist - trotz mißverständlicher Formulierungen - wirksam auf die Verletzung der Vorschriften über den Verfall beschränkt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, über die aus den vier abgeurteilten Taten erlangten, für verfallen erklärten 10.000 DM hinaus hätte ein weiterer Betrag in Höhe von 8.000 DM für verfallen erklärt werden müssen. Darüber hinaus wäre gemäß § 73 d StGB der erweiterte Verfall eines Pkws bzw. des insoweit erzielten Verkaufserlöses in Höhe von 20.700 DM anzuordnen gewesen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 73 c StGB unzureichend begründet. Es teilt nicht mit, ob es Satz 1 oder Satz 2 des Absatzes 1 dieser Vorschrift angewendet hat. Die Urteilsausführungen tragen im übrigen weder die eine noch die andere Alternative. Zu den Vermögensverhältnissen hat der Tatrichter ausgeführt, der bis dahin arbeitslose Angeklagte verdiene ab Mai 1998 monatlich 2.500 DM. Seine Taten gingen weit über den Umfang hinaus, der zur Finanzierung des eigenen Konsums erforderlich war, er habe eine "gewaltige Menge" Rauschgift umgesetzt, ab Mitte 1998 erhebliche finanzielle Mittel durch Drogengeschäfte erlangt und einen aufwendigen Lebensstil geführt. Feststellungen darüber, welches Vermögen der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Verurteilung insgesamt besaß, was er tatsächlich aus den vier abgeurteilten Taten oder aus weiteren rechtswidrigen Taten erlangt hatte und was jeweils davon noch vorhanden war, hat der Tatrichter nicht getroffen. In den Urteilsgründen wird zwar erwähnt, daß die Kammer es "in etwa bei dem Verfall des bereits sichergestellten Geldes und weiterer Wertgegenstände belassen und nur diese 10.000 DM für verfallen erklärt" (UA S. 13) hat. Diese Formulierungen lassen indes offen, welcher Geldbetrag und welche Wertgegenstände mit welchem Wert im einzelnen damit gemeint sind und wieso diese "in etwa" 10.000 DM ergeben.
Sollte das Landgericht sich auf § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ("unbillige Härte") stützen, so wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan. An sie sind jedenfalls dann, wenn der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hohe Anforderungen zu stellen. Die Situation muß so sein, daß die Verfallserklärung "ungerecht" wäre, daß sie das Übermaßverbot verletzen würde (vgl. BGH NStZ 1995, 495; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 73 c Rdn. 2). Entscheidend ist, wie sich die Verfallsanordnung konkret auf das Vermögen auswirkt (Senatsentscheidung BGHR StGB § 73 c Härte 3).
Für den Fall, daß der Tatrichter § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB anwenden wollte, hätte er hier prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war. Nur insoweit das zu verneinen war, konnte die Verfallsanordnung nach dieser Vorschrift unterbleiben. Mit Sinn und Zweck des Verfalls wäre nicht zu vereinbaren, die Verfallsanordnung nur deshalb einzuschränken, um dem Verurteilten kriminell erworbene und noch vorhandene Vermögenswerte zu erhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 495).
Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch, daß angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen zu dem weiteren Vermögen und zu weiteren Wertgegenständen des Angeklagten und deren Herkunft der Tatrichter nicht erkennbar geprüft hat, ob und inwieweit die Anwendung des § 73 d StGB (erweiterter Verfall) in Betracht kommt.
Im übrigen wird der neue Tatrichter die Grundlagen sowohl seiner Schätzung nach § 73 b StGB als auch seiner Entscheidung nach § 73 c StGB genauer als bisher festzustellen und darzulegen haben.
Bearbeiter: Rocco Beck