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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 577/99, Beschluss v. 19.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 577/99 - Beschluß v. 19. Januar 2000 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden konnte.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck