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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 541/99, Beschluss v. 16.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 541/99 - Beschluß v. 16. Februar 2000 (LG Krefeld)

Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000 Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung im Sitzungssaal noch der Inhalt der "sachbezogenen Angaben" des Angeklagten mitgeteilt wird. Im übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdeführers Anlaß zu dem Hinweis, daß es zwar nicht erforderlich aber zweckmäßig ist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu verkündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen.

Für eine Änderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt beantragt hat, besteht kein Anlaß. Die Strafkammer ist hier ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge des allein und selbständig transportierten Rauschgiftes und der getroffenen Tarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer eine solche ganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im einzelnen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.

Der Senat kann die Revision gleichwohl nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und zu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur tateinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4).

Bearbeiter: Rocco Beck