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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 498/99, Beschluss v. 23.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 498/99 - Beschluß v. 23. Dezember 1999 (LG Duisburg)

Vorläufige Einstellung eines Teils des Verfahrens

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. August 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 17 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (600 Gramm "Speed") verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 17 der Urteilsgründe (Einfuhr und Handeltreiben mit 600 Gramm "Speed") auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Da nähere Feststellungen zu Art und Qualität des Stoffes fehlen, die Bezeichnung "Speed" jedoch mehrdeutig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni 1991 - 4 StR 244/91) und ohne Angaben zu Art und Qualität des Stoffes weder die Anwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes noch das Vorliegen einer nicht geringen Menge überprüfbar ist, wäre insoweit eine Teilaufhebung und Zurückverweisung erforderlich. Die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StPO liegen vor, da die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe gegenüber den verbleibenden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei verbleibenden Einzelstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren, fünfmal zwei Jahren und neun Monaten, dreimal zwei Jahren, dreimal ein Jahr sechs, Monaten, einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 1999 bemerkt der Senat, daß es auch für die Fälle II. 14 und 15 der Urteilsgründe nicht an einer hinreichenden Anklage fehlt. In der Nachtragsanklage vom 23. Juli 1999 wird dem geständigen Angeklagten u.a. zur Last gelegt, Ende September 1998 bei einer neuen Lieferquelle in Rotterdam, dem Dealer des gesondert verfolgten A., zunächst 100 Gramm Heroin und fünf oder sechs Tage später 200 Gramm Heroin geholt zu haben (Fälle II. 1 und 2 der Nachtragsanklage = Fälle II. 7 und 8 der Urteilsgründe). Sodann habe er nach dieser letzten Fahrt in der Zeit bis zu seiner Festnahme am 27. November 1998 bei sieben weiteren Einkaufsfahrten bei diesem Dealer jeweils 200 Gramm Heroin und zusätzlich Kokain von zunächst 10, später 12 oder 20 und zuletzt einmal 100 Gramm geholt (Fall II. 3 der Nachtragsanklage). Wegen eben dieser sieben Einkaufsfahrten in diesem Zeitraum bei diesem Dealer mit jeweils auch 200 Gramm Heroin ist der Angeklagte in den Fällen II. 9 bis 15 der Urteilsgründe verurteilt worden. Wenn dabei die zusätzlich erworbene Menge an Kokain bei zwei statt einer dieser Fahrten mit 106- Gramm festgestellt wird, so wurde hierdurch bei einer dieser Fahrten lediglich der Schuldumfang durch die Erhöhung der Menge verändert, nicht ist jedoch die Identität der angeklagten Tat in Frage gestellt.

Bearbeiter: Rocco Beck