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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 487/99, Beschluss v. 21.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 487/99 - Beschluß v. 21. Januar 2000 (LG Hannover)

Strafrahmen der gefährliche Körperverletzung

§§ 224 Abs. 1 n.F.; § 223a Abs. 1 a.F. StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Angeklagten I. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen

a) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil M. ) im Strafausspruch sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision deckt im Fall II 1 der Urteilsgründe - Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Auslegung des Begriffs der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265, 266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266. Die Urteilsfeststellungen belegen noch hinreichend den Vorsatz des Angeklagten. Durch die ihn begünstigende fehlerhafte Strafrahmenbestimmung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Im Fall II 2 der Urteilsgründe - gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung - hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zur Ahndung der am 28. Februar 1998, mithin vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 begangenen - nicht als minder schwerer Fall gewerteten - Tat durfte nicht der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 n.F. StGB (sechs Monate bis zehn Jahre), sondern mußte der des § 223 a Abs. 1 a. F. StGB (drei Monate bis fünf Jahre) zugrundegelegt werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf eine niedrigere (Einsatz-)Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Bearbeiter: Rocco Beck