Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 463/99, Beschluss v. 24.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist unzulässig.
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 6. Juli 1999 (Bl. 78 R Bd. III d.A.) haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 15, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Bearbeiter: Rocco Beck