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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 44/99, Beschluss v. 26.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 44/99 - Beschluß v. 26. März 1999 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision; "nicht geringe Menge" bei Ecstasy - Tabletten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

§ 349 Abs. 2 StPO; 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts der großen Menge der eingeführten Ecstasy Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 110 mg MDMA-Base kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von 30 g - statt wie angenommen 24 g - MDMA-Base als Grenze der "nicht geringen Menge" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGHSt 42, 255, 267 f.) gegen die Angeklagten C. und G. wegen der Betäubungsmitteldelikte auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck