Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 43/99, Beschluss v. 16.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Ergebnis gegen die Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere auch der auf Grund anderer Beweise gewonnenen Ergebnisse, war das Landgericht zu Gegenvorstellungen gegen die ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung nicht verpflichtet, zumal in der Hauptverhandlung auch von der Verteidigung keine Einwendungen gegen die eingehaltene Verfahrensweise erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck