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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 425/99, Beschluss v. 17.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 425/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es erscheint zwar bedenklich, bereits das Niederschlagen des Tatopfers im Bereich befahrener Bahngleise als eine das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. §224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten, wenn erst das anschließende Liegenlassen des bewußtseinsgetrübten Tatopfers zwischen den Bahngleisen zu einer Lebensgefahr infolge des Zugverkehrs geführt hat. Die Strafkammer hat aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung schon deshalb zu Recht als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte eine Gaspistole als Schußwaffe eingesetzt, den Geschädigten dabei im Gesicht verletzt und die Gaspistole schließlich als Schlagwerkzeug benutzt hat; auch waren schon die Schläge mit der Waffe, die zu Platzwunden auf dem Schädeldach des Opfers geführt haben, geeignet, eine abstrakte Lebensgefährdung herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck