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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 407/99, Beschluss v. 10.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 407/99 - Beschluß v. 10. November 1999 (LG Bückeburg)

Teilweise Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision das Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Bückeburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Mai 1998 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daraus unter Einbeziehung von zwei Strafen aus früheren Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 4. Januar 1999 dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub erneut zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daraus unter Einbeziehung von zwei Strafen aus früheren Urteilen erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren gebildet. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr möglich, nachdem der Schuldspruch durch den Beschluß vom 4. Januar 1999 rechtskräftig geworden ist. Das Landgericht durfte deshalb den Schuldspruch nicht mehr ändern. Der Hinweis des Senats in jenem Beschluß, "der neue Tatrichter wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239 a 1 Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen", betraf ausschließlich den Strafausspruch.

Die notwendige Korrektur des Schuldspruchs beeinträchtigt den Strafausspruch nicht. Zwar ist das Landgericht fehlerhaft vom Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB ausgegangen, jedoch kann der Senat ausschließen, daß die Höhe der Strafe darauf beruht. Das Landgericht hat sich nämlich unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens (fünf Jahre bis 15 Jahre) an der Verhängung einer höheren Strafe als fünf Jahre und sechs Monate erkennbar durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert gesehen und unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der hohen Beute und der erheblichen Auswirkungen der Tat auf das Opfer ausgeführt, daß es auch unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB (drei Jahre bis 15 Jahre) eine Strafe in gleicher Höhe als schuldangemessen verhängt hätte.

Die fehlerhafte Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen (des früheren Urteils) zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beeinträchtigt den Strafausspruch hier nicht, da das Landgericht erkennbar dieselben Feststellungen getroffen und sich mit Einzelheiten (der jetzigen Haftsituation und den Vorstrafen) auseinandergesetzt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 266).

Auch im übrigen deckt eine Überprüfung des Urteils auf die Beanstandungen des Angeklagten einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht auf. Zur Fassung der Entscheidungsformel verweist der Senat auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 f. .

Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, mit dem die Aufhebung des Urteils verfolgt wird, rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 25 f.).

Bearbeiter: Rocco Beck