hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 385/99, Beschluss v. 17.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 385/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Düsseldorf)

Formelhafte Aufzählung aller Beweismittel zum Eingang der Beweiswürdigung; Formerfordernisse der Revisionsbegründung

§§ 261, 345 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts zu der Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Verletzung des § 261 StPO rügt, weil in den Urteilsgründen auf UA S. 24 ausgeführt werde, daß die Überzeugung des Gerichts u.a. auf den Aussagen der Zeugen Rudolf und Heike P. beruhe und auch auf UA S. 41 von "den Zeugen P gesprochen werde, obgleich nur Rudolf P., nicht aber seine Ehefrau Heike P. als Zeugin vernommen worden sei, handelt es sich ersichtlich um Versehen bei der Urteilsabfassung, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, die Strafkammer habe etwa in unzulässiger Weise eine nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage der Zeugin Heike P. verwertet. Der Senat nimmt diese Formulierungsfehler jedoch zum Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die auch sonst vielfach praktizierte Übung, zum Eingang der Beweiswürdigung sämtliche Beweismittel formelhaft aufzuzählen, nicht nur überflüssig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44 Aufl. § 267 Rdn. 129). sondern sogar - wie der Fall zeigt - eine vermeidbare Fehlerquelle darstellt, die Anlaß zu Rügen nach § 261 StPO geben kann.

Es kann offenbleiben, ob das Gericht verpflichtet gewesen wäre, die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten W. zu begründen. Nach überwiegender Meinung liegt die Bejahung der prozessualen Zweckmäßigkeit bereits in dem die Trennung anordnenden Beschluß selbst, ohne daß es noch einer besonderen sachlichen Begründung bedürfte (so RGSt 52, 138, 140; 57 44: Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 26; Pfeiffer in KK. 4 Aufl. § 4 Rdn 7; a. A. Rudolphi in SK-StPO 2. Lfg. § 4 Rdn. 11). Jedenfalls beruht darauf die angefochtene Entscheidung nicht, da angesichts der sorgfältigen Würdigung der Aussage des früheren Mitangeklagten W. insbesondere der Erwägungen auf UA S. 32. ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer seinen Angaben wegen seiner formellen Stellung - nunmehr als Zeuge - einen höheren Beweiswert beigemessen hat.

Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens mit unzureichender Begründung abgelehnt, ist nicht in zulässiger Form erhoben ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob sich aus der Begründung dieses Antrags Umstände ergeben, die Bedenken gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen ergeben und mit denen sich das Gericht hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StPO § 244 IV 2 Sachkunde 1 m.w.Nachw.) kann der Senat nicht ausreichend beurteilen, da sich diese Beanstandungen in erster Linie mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen befassen, das indes die Revision nicht mitteilt. Aus den gleichen Gründen ist auch die auf diesen Sachverhalt gestützte Aufklärungsrüge unzulässig.

Der Zumessung der Strafe für den Angeklagten S. enthält keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten. Das Ungleichgewicht im Strafmaß zwischen den beiden Mittätern hat seine Ursache darin, daß die Strafkammer bei dem Angeklagten K. einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen und damit unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von lediglich einem bis fünf Jahre Freiheitsstrafe bei einem sorgfältig geplanten, von mehreren Mittätern mit Hilfe einer Maschinenpistole durchgeführten Postraub mit einer Beute von etwa 18 Millionen. DM nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren gelangt ist. Dabei hat sie wesentlich darauf abgestellt, daß der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, während der Angeklagte S. erheblich und auch einschlägig vorbelastet ist. Aus einer etwaigen Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe bei dem Mittäter K. kann der Angeklagte S. keinen Strafzumessungsgrund zu seinen Gunsten herleiten.

Soweit der Angeklagte S. weiter rügt, die lange Verfahrensdauer sei nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, ist dies nicht nachvollziehbar Der Angeklagte war erst am 15. Januar 1997 festgenommen worden und im ersten Rechtszug nach 41 Sitzungstagen, die durch die Verhandlungsführung des Angeklagten S. mitverursacht worden sind, bereits am 29. Januar 1999 verurteilt worden. Sei der Schwere der Tat und der Schwierigkeit des Verfahrens gegen die nicht geständigen Angeklagten kann von einer langen Verfahrensdauer somit keine Rede sein.

Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Revisionsbegründung des Angeklagten S. ab Seite 23 a den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muß eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat, andernfalls ist die Revisionsbegründung unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44 Aufl. § 345 Rdn 14 15 m w, Nachw.). Hier sind auf S. 1 bis 23 der Revisionsbegründung zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Rügen ausgeführt und fachgerecht begründet worden. Anschließend führt die Revisionsbegründung aus, daß diese aufgezeigten Mängel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßten. "daß jedoch das Urteil mit weiteren formellen Mängeln behaftet sei, die im folgenden ausdrücklich gerügt werden'. Auf S. 23 a ff. wechselt das Schriftbild und es werden 18 weitere Verfahrensrügen in einer laienhaften zahlreiche Rechtschreib- und Grammatikfehlern enthaltenden Sprache ausgeführt, deren Sinn vielfach nur sehr schwer zu verstehen ist. Dieser Teil der Begründung stammt offensichtlich nicht von dem Verteidiger. Der Einleitungssatz des Verteidigers am Beginn dieses Textteils und das bloße Hineinkopieren dieser Ausführungen - ohne sie gröbsten formalen und inhaltlichen Mängel zu beseitigen - begründen erhebliche Zweifel, daß er daran gestaltend mitgewirkt und die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Vielmehr deutet alles daraufhin. daß der Verteidiger auf S. 1 bis 23 der Begründung die Rügen ausgeführt hat, denen er selbst gewisse Erfolgschancen beimißt. und daß er nach der Feststellung, daß diese bereits zur Aufhebung führen müßten, zusätzlich noch die aus fremder Feder stammenden Erklärungen - offensichtlich auf Wunsch des Angeklagten - hinzugefügt und mit seiner Unterschrift lediglich formell abgedeckt hat. Letzteres würde jedoch für eine zulässige Revisionsbegründung nicht genügen. Im übrigen sind jedoch auch diese Rügen offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt hat.

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 211

Bearbeiter: Rocco Beck