Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 312/99, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Heimtücke liegt schon deswegen vor, weil die Kinder arglos waren, als der Angeklagte sie in seine Gewalt brachte; schon dabei hatte er für den Fall, daß sie ihn identifizieren könnten, den Entschluß gefaßt, die Opfer im Anschluß an den sexuellen Mißbrauch zu töten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bearbeiter: Rocco Beck