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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 305/99, Beschluss v. 17.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 305/99 - Beschluß v. 17. November 1999 (LG Lüneburg)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen

§ 64 StGB; § 246a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Beobachtung und Befragung eines Angeklagten durch einen Sachverständigen während der Hauptverhandlung stellt keine Untersuchung i.S.d. § 246 a StPO dar. Die Untersuchung muß "maßnahmespezifisch" sein, wofür der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung nicht ausreicht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und E. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 24. März 1999 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Raubes sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten E. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten, mit denen Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Zum Maßregelausspruch haben beide Revisionen jedoch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Wie beide Angeklagten zu Recht geltend machen, hat der zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung der Angeklagten vom Gericht erst zur Hauptverhandlung zugezogene Sachverständige, ein Facharzt für Rechtsmedizin, die Angeklagten nicht untersucht. Wie der dienstlichen Äußerung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eindeutig zu entnehmen ist, hat der Sachverständige die Angeklagten zwar während der Hauptverhandlung beobachtet und auch Fragen an sie gestellt; im übrigen ist ihm aber keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Verhandlung oder in einer Verhandlungspause die Angeklagten zu untersuchen; er hat dies auch nicht verlangt.

Dieses Verfahren verstößt gegen § 246 a StPO, der für den Fall, daß die Unterbringung eines Angeklagten - u.a. in einer Entziehungsanstalt - in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des oder der Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (h.M. vgl. u.a. Herdegen in KK 4. Aufl. § 246 a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246 a Rdn. 3 jew. m.w.Nachw.). Soweit der Strafkammervorsitzende, dessen dienstliche Äußerung ebenso wie diejenige der Berichterstatterin den Angaben der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht widerspricht, die Auffassung vertritt, die Beobachtung und Befragung der Angeklagten durch den Sachverständigen während der Hauptverhandlung steile eine Untersuchung im Sinne des § 246 a StPO dar, trifft das nicht zu. Denn die Untersuchung muß "maßnahmespezifisch" sein (Herdegen aaO; BGHR StPO § 246 a Satz 2 Sachverständiger 1), der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht dafür nicht aus (BGHR StPO § 246 a Satz 1 Untersuchung 1).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es nicht ausreicht, einen beliebigen medizinischen Sachverständigen mit der Untersuchung und Begutachtung der Angeklagten zu beauftragen. Welcher Sachverständige zu beauftragen ist, hängt davon ab, welche Untersuchungen in Rede stehen und welche Art von Unterbringung in Betracht kommt. Maßgeblich für die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB ist, ob die Gefahr besteht, daß ein Angeklagter infolge eines "Hanges", alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfGE 91, 1) besteht. Hinzuzuziehen ist deshalb ein Sachverständiger, der zu diesen Unterbringungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Drogenkarrieren beider Angeklagter sowie zu den Behandlungsaussichten sachkundig - psychiatrisch/psychologisch - Stellung nehmen kann (vgl. Herdegen aa0 Rdn. 1; Schlüchter SK-StPO § 246 a Rdn. 4).

Externe Fundstellen: NStZ 2000, 215

Bearbeiter: Rocco Beck