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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 293/99, Beschluss v. 12.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 293/99 - Beschluß v. 12. August 1999 (LG Duisburg)

Teilweise Verwerfung der Revision;

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 1999 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt worden.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt."

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 23. Dezember 1998 dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Duisburg den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.

Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr möglich, nachdem der Schuldspruch durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998 rechtskräftig geworden ist; sie mußte deshalb aus dem Schuldspruch gestrichen worden. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. entnommen hat und die rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung des § 239 a StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte.

Für eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Festsetzung einer Sperrfrist war kein Raum, nachdem dieser Maßregelausspruch bereits durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998, mit der nur der Strafausspruch aufgehoben worden und die weitergehende Revision verworfen worden war, rechtskräftig geworden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des neuen Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erbracht.

Bearbeiter: Rocco Beck