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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 273/99, Beschluss v. 05.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 273/99 - Beschluß v. 05. Januar 2000 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 17. Mai 1999, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. März 1999 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:

"Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Das Empfangsbekenntnis vom 1. April 1999 (Bd. II BI. 67 d.A.) konnte nicht zu einer wirksamen Zustellung führen, weil es nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt David K. unterzeichnet wurde. Dem Pflichtverteidiger ist das Urteil am 1. Oktober 1999 zugestellt worden (BI. 137 Bd. II d.A.); die am 27. Mai 1999 eingegangene Revisionsbegründung ist deshalb innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt. Für die nur hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht kein Anlaß."

Dem tritt der Senat bei, da der Vortrag der Angeklagten in der Antragsbegründung durch die unterschiedlichen Unterschriften der Rechtsanwälte David und Michael K. bestätigt wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Bearbeiter: Rocco Beck