hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 243/99, Beschluss v. 16.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 243/99 - Beschluß v. 16. Juli 1999 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. August 1998 wird als unzulässig verworfen

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Revision nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil sie unter dem falschen Aliasnamen C. eingelegt worden ist.

Sie ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte und Gründe, die der Wirksamkeit des Verzichts entgegenstehen könnten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Dolmetscher nicht verstanden, ist nicht glaubhaft; dessen Übersetzungstätigkeit wurde während der mehrtägigen Hauptverhandlung nicht beanstandet.

Bearbeiter: Rocco Beck