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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 225/99, Beschluss v. 08.07.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 225/99 - Beschluß v. 08. Juli 1999 (LG Kiel)

Zulässigkeit der Revision durch einen Nebenkläger

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 1999 ausgeführt:

"Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht der Nebenklägerin nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, daß diese das Ziel ihres Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gemäß § 400.Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfaßtes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird."

Dem tritt der Senat bei.

Bearbeiter: Rocco Beck