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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 178/99, Beschluss v. 07.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 178/99 - Beschluß v. 07. Mai 1999 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unzulässig, mangelhafter Begründung

§§ 349 Abs. 1, 344 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine unzulässige Verfahrensrüge und keine Sachrüge erhoben hat.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers noch den Ablehnungsbeschluß mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO läßt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil auch wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGIHR StPO § 344 II 2 Beweiswürdigung 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1992 -2 StR 21/92). Eine Sachrüge kann auch nicht in dem ersten Satz der Revisionsbegründung ("Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des Gesetzes.") gesehen werden, da sich an ihn unmittelbar die Beanstandung anschließt, dem Beweisantrag sei fehlerhaft nicht entsprochen worden. Mit der "Verletzung des Gesetzes" ist damit nur die Verletzung des Verfahrensrechts gemeint.

Bearbeiter: Rocco Beck