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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 142/99, Beschluss v. 17.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 142/99 - Beschluß vom 17. November 1999

Korrektur eines Verwerfungsbeschlusses

§ 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 28. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. August 1998 mit Beschluß vom 28. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, die "Fehler dieses Beschlusses zu korrigieren".

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt 17, 94, 97, BGHR StPO § 349 11 Beschluß 2 m.w. Nachw.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Selbst wenn der Senat erneut in der Sache entscheiden könnte, würde er zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Bearbeiter: Rocco Beck