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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 658/98, Beschluss v. 07.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 658/98 - Beschluß v. 07. April 1999 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision infolge unzureichendem Vortrags

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge die Besetzung des Gerichts sei fehlerhaft gewesen, weil der Justizangestellte und der Justizsekretäranwärter, die an den Hauptverhandlungstagen Protokoll geführt haben, keine Urkundsbeamten der Geschäftsstelle i.S.d. § 338 Nr. 5, § 226 StPO seien, ist unzulässig. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Laufbahn und Stand der Ausbildung der betroffenen Personen, sowie den tatsächlichen Umständen, unter denen ihnen die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen worden sind. Dessen hätte es aber bedurft, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob den gesetzlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 3 - 5 GVG jeweils in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften, Genüge getan worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Rocco Beck