Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 622/98, Beschluss v. 27.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch den Umstand, daß bereits bei den Einzelstrafen die jeweils erheblichen Schäden strafschärfend berücksichtigt worden sind, war das Landgericht nicht gehindert, bei der Gesamtstrafenbildung den durch alle 23 Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden von über 530.000 DM zu Lasten des Angeklagten zu werten, da der Gesamtschaden das Gesamtgewicht der abzuurteilenden Straftaten widerspiegelt. Das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts ist aber ein anerkannter Strafzumessungsfaktor bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f.; BGH NJW 1995, 2234).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer