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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 577/98, Beschluss v. 10.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 577/98 - Beschluss vom 10. Dezember 1998 (LG Kleve)

Frist zur Einlegung der Revision

§ 344 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, daß der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 nicht versäumt hat.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L. hat dargelegt, daß er gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Revision eingelegt habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten N. hat Frau H. von der Geschäftsstelle des Landgerichts auf eine routinemäßige fernmündliche Rückfrage bestätigt, daß die Revisionseinlegungsschrift am 1. April 1998 bei Gericht eingegangen sei. Aus einem Aktenvermerk (Bl. 381 d. SA) ergibt sich, daß Frau H. sich nicht mehr an das Gespräch erinnern kann. Bei dieser Sachlage ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Revisionseinlegungsschrift vom 27. März 1998 am 1. April 1998 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Für eine Wiedereinsetzung ist unter diesen Umständen kein Raum, vielmehr ist die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung festzustellen.

Bearbeiter: Karsten Gaede