Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 577/98, Beschluss v. 10.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Es wird festgestellt, daß der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 nicht versäumt hat.
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt L. hat dargelegt, daß er gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 1998 mit Schriftsatz vom gleichen Tage Revision eingelegt habe. Nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Angestellten N. hat Frau H. von der Geschäftsstelle des Landgerichts auf eine routinemäßige fernmündliche Rückfrage bestätigt, daß die Revisionseinlegungsschrift am 1. April 1998 bei Gericht eingegangen sei. Aus einem Aktenvermerk (Bl. 381 d. SA) ergibt sich, daß Frau H. sich nicht mehr an das Gespräch erinnern kann. Bei dieser Sachlage ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Revisionseinlegungsschrift vom 27. März 1998 am 1. April 1998 und damit rechtzeitig eingegangen ist. Für eine Wiedereinsetzung ist unter diesen Umständen kein Raum, vielmehr ist die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung festzustellen.
Bearbeiter: Karsten Gaede