Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 437/98, Beschluss v. 21.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Februar 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revision trägt die den Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig vor und ist deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
a) Die Revision rügt, während des Ausschlusses der Beschwerdeführer sei der Dolmetscher gemäß §§ 76, 79 StPO als Sachverständiger belehrt und über die Verhältnisse in seinem Heimatland Nigeria betreffend die Zeugin N. befragt worden und habe hierzu Ausführungen gemacht. Diese Vernehmung sei in Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht wiederholt worden. Zwar sei der Dolmetscher erneut als Sachverständiger befragt worden, nachdem der Verteidiger seine Erkenntnisse zur Familiensituation der Zeugin N. mitgeteilt habe, doch habe es sich dabei um eine andere prozessuale Situation gehandelt, die erste Befragung sei weitergehend gewesen und habe weitere für das Verfahren relevante Erkenntnisse gebracht.
Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, wenn zu prüfen ist, ob eine Wiederholung der Beweiserhebung in Anwesenheit der Angeklagten nach dessen Wiederzulassung stattgefunden hat und damit einer Rüge der Verletzung des § 247 StPO der Boden entzogen worden ist. Hier liegt schon aufgrund der Verhandlungsniederschrift nahe, daß sich die Aussageinhalte zumindest teilweise deckten ("Verhältnisse" und "Familiensituation" der Zeugin). Es hätte deshalb der Inhalt der beiden Vernehmungen des Sachverständigen zumindest in Umrissen mitgeteilt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die vorangegangene Beweiserhebung wiederholt worden ist.
b) Soweit die Revision rügt, es seien während des Ausschlusses der Beschwerdeführer Lichtbilder "aus dem Asservatenbestand" in Augenschein genommen worden, teilt die Revision zwar mit, daß nach Wiederzulassung des Beschwerdeführers "vom Angeklagten gefertigte und zu Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden überreichte 11 Lichtbilder" in Augenschein genommen wurden, und führt dazu aus, daß es sich dabei nicht um die Wiederholung des Augenscheins gehandelt habe. Sie verschweigt, daß am selben Hauptverhandlungstag Lichtbilder "aus dem Sonderband" in Anwesenheit der Angeklagten in Augenschein genommen worden sind. Ohne eine nähere Bezeichnung der Lichtbilder kann der Senat deshalb auch hier nicht prüfen, ob die vorangegangene Beweiserhebung wiederholt worden ist.
2. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt im übrigen Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Vorhalt von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung bedürfen nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift (Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 8). Würde sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränken, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, wäre sie erheblich kürzer und weniger mißverständlich (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5 StPO).
Externe Fundstellen: NStZ-RR 1999, 107
Bearbeiter: Ulf Buermeyer