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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 364/98, Beschluss v. 10.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 364/98 - Beschluss vom 10. Dezember 1998 (LG Aurich)

Schwere Brandstiftung; Entwidmung eines Gebäudes bei einvernehmlichem Inbrandsetzen durch alle Bewohner

§ 306 StGB; § 306 a StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. März 1998 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten Hans-Joachim und Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug und

b) der Angeklagte Günter K. wegen Versicherungsbetruges verurteilt wurden;

c) im die Angeklagten Joachim B. und Günter K. betreffenden Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt

- den Angeklagten Hans-Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug (Fall II 1. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten;

- den Angeklagten Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug (Fall II 1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung (Fall II 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren;

- den Angeklagten Günter K. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug (Fall II z. der Urteilsgründe) sowie wegen Versicherungsbetruges (Fall II 1. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Die Angeklagten wenden sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen ihre Verurteilung. Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, sind die Rügen entweder unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angeben (Revision des Angeklagten K. ), oder aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (Revision des Angeklagten Joachim B.). Die Sachrügen führen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils.

I. Die Schuldsprüche zum Fall II 1. der Urteilsgründe haben hinsichtlich aller Angeklagter keinen Bestand.

1. Soweit die Angeklagten Hans-Joachim und Joachim B. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zum Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, war das Urteil aufzuheben. Brandobjekt war in diesem Fall das Wohnhaus des Angeklagten Hans Joachim B., das von diesem sowie zeitweilig auch von dem Angeklagten Joachim B. und dessen Ehefrau bewohnt wurde.

a) Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Sowohl § 306 Nr. 2 StGB a.F. als auch § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. setzen voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude im Zeitpunkt der Brandsetzung der Wohnung von Menschen dient. Das hat die Strafkammer verkannt. Die Angeklagten Hans Joachim und Joachim B. wollten gerade, daß das Gebäude zerstört würde, es war deswegen vom Zeitpunkt der Inbrandsetzung an nicht mehr für Wohnzwecke vorgesehen. Die Ehefrau des Angeklagten Joachim B. war in das Vorhaben ersichtlich eingeweiht und damit einverstanden; sonstige Personen, die als potentielle Bewohner des Brandobjekts in Betracht kamen, gab es nach den Urteilsfeststellungen nicht. Aus diesem Grund war der Wohnzweck im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter zuvor aufgehoben worden (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8, 9).

b) Nicht geprüft hat das Landgericht, ob eine Verurteilung der Angeklagten gemäß § 308 Abs. 1 2. Alternative StGB a.F. in Betracht kam. Dieser Tatbestand ist zwar entfallen. An seine Stelle ist § 306 a Abs. 2 StGB n.F. getreten (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 48). Danach ist das Inbrandsetzen eines Gegenstandes im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB n.F. der schweren Brandstiftung gleichgestellt (vgl. Sander/Rohmann NStZ 1998, 273, 278), sofern der Täter hierdurch die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen verursacht. § 306 a Abs. 2 StGB n.F. knüpft dabei durch Verweisung auf Nr. 1 bis 6 des § 306 Abs. 1 StGB nur an das Inbrandsetzen bestimmter Arten von Gegenständen, nicht auch an das fremde Eigentum dieser Objekte an (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33 m. w. Nachw.). Trotz des im Urteil mitgeteilten Ausmaßes des Brandes und der dadurch entstandenen Gefahr insbesondere für die Frau des Angeklagten Joachim B. läßt sich dem Urteil indes nicht das Vorhandensein einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung entnehmen.

c) Soweit die beiden Angeklagten tateinheitlich zur Anstiftung zur schweren Brandstiftung auch wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, wird der neue Tatrichter die nach der Verurteilung erfolgte Gesetzesänderung zu beachten haben:

§ 265 StGB ist durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 von einem Verbrechens- in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden, dessen Verwirklichung nicht mehr mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, sondern mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird, wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist. In Betracht kommt insoweit als nach § 2 Abs. 3 StGB milderes Recht § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB, dessen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht.

2. Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten K. im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen Versicherungsbetruges war sein von ihm zur Tatzeit im Brandobjekt abgestellter Pkw. Auch insoweit ist das zur Tatzeit geltende Recht nur maßgeblich, sofern nicht das später in Kraft getretene Recht milder ist. Dies bedarf der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, daß bei konkreter Betrachtung der zu vergleichenden Strafrahmen auf eine mildere Einzelstrafe als ein Jahr und sechs Monate erkannt worden wäre, da sich das Landgericht ersichtlich an dem unteren Strafrahmen orientiert hat.

II. Die Schuld- und Strafaussprüche zum Fall II 2. der Urteilsgründe bleiben bestehen. Brandobjekt war diesmal das Wohnhaus des Angeklagten K. In diesem befanden sich zwei Wohnungen, deren eine der Sohn der Eheleute K. gelegentlich nutzte.

1. Soweit der Angeklagte K. wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und der Angeklagte Joachim B. wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung verurteilt worden sind, hat das Landgericht zu Recht den Tatbestand der schweren Brandstiftung angenommen (§ 306 Nr. 2 StGB a.F.; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. - jeweils Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr). Zwar hat der Angeklagte K. für seine Person die Bestimmung des Brandobjektes als eines ihm zur Wohnung dienenden Gebäudes aufgegeben, doch konnte er das nicht mit Wirkung für andere das Haus als Wohnung nutzende Familienmitglieder, nämlich seine Frau und seinen Sohn, tun (vgl. BGH NStZ 1988, 71).

2. Der Angeklagte K. ist tateinheitlich zur Anstiftung zur schweren Brandstiftung auch wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug verurteilt worden. Den Bestand des Urteils insoweit gefährdet hier nicht die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung. Der Senat kann ausschließen, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, da der Tatrichter die Strafe aus dem Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Verbrechenstatbestandes des § 306 StGB a.F. entnommen hat.

III. Die Aufhebung der den Fall II 1. der Urteilsgründe betreffenden Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche und bei den Angeklagten Joachim B. und Günter K. die der Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten, ergänzende Feststellungen sind möglich.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer