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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 465/97, Beschluss v. 09.10.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 465/97 - Beschluss vom 9. Oktober 1997 (LG Krefeld)

BGHSt 43, 266; "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive Zweckbestimmung bezüglich des Gegenstandes; Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Zweckbestimmung im Urteil); Waffen im technischen Sinn.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 1 Abs. 7 WaffG

Leitsatz

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dies wird regelmäßig der Fall sein und bedarf keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen, wenn es sich bei dem Gegenstand um eine Waffe im technischen Sinn handelt, z.B. um eine Hieb- und Stoßwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG. (BGHSt)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes" gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG § 30 a II Urteilsformel 1; Zschockelt NStZ 1997, 266) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (S.) bzw. von drei Jahren (W.) verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten S. die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren die Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten S. nach Amsterdam, wo der Angeklagte W. für sich und seinen Bekanntenkreis 2,4 kg Haschisch und 128 g Marihuana erwarb. Der Angeklagte S. kaufte gesondert einige Gramm Haschisch für den Eigenverbrauch. Der Angeklagte W. hatte dem Angeklagten S. für die Fahrt 400 bis 500 DM versprochen, außerdem rechnete der Angeklagte S. damit, von dem durch W. erworbenen Haschisch "etwas abzubekommen". Beide tranken etwa zwei Bier, rauchten etwas Haschisch und fuhren sodann zurück. Nach der Einreise in das Bundesgebiet wurden sie festgenommen. Der Angeklagte S. "führte hierbei in seiner Tasche ein Einhand-Klappmesser bei sich, auch der Angeklagte W. hatte ein Schweizer Offiziersmesser bei sich" (UA S. 8). Die Untersuchung der dem Angeklagten S. entnommenen Blutprobe ergab, daß dieser unter leichtem Einfluß des gerauchten Haschischs stand.

II.

1. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils (UA S. 8 und 10) ist zu entnehmen, daß die Angeklagten die beiden Messer jeweils bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hatten, daß sie sich ihrer jederzeit bedienen konnten. Damit haben sie die Messer mit sich geführt (vgl. BGHSt 43, 8; BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1; BGH NStZ-RR 1997, 50). Es ist aber - was unabhängig von der Tathandlung zu prüfen ist (vgl. Sost-Scheible NStZ 1997, 396 - Anm. zu BGH NStZ-RR 1997, 50) - nicht ausreichend festgestellt, daß es sich bei den Messern überhaupt um Tatgegenstände im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gehandelt hat. Mit der Bezeichnung der Gegenstände als "Einhand-Klappmesser" und "Schweizer Offiziersmesser" steht zwar zur Genüge fest, daß sie zur Verletzung von Personen geeignet waren, indes reicht dies nicht aus, um auch die diesbezügliche Zweckbestimmung der Gegenstände zu belegen. Die Auffassung des Landgerichts (UA S. 13), entscheidend sei allein eine allgemeine Zweckbestimmung, ist - wie nachstehend dargelegt - unzutreffend. Die Behauptung des Landgerichts, beide Messer seien allgemein dazu bestimmt, Menschen zu verletzen, ist zudem durch Tatsachen nicht belegt. Für das "Schweizer Offiziersmesser" - hier geht der Senat mangels anderer Feststellungen davon aus, daß es sich um ein bei Wanderern gebräuchliches Multifunktionsmesser des Herstellers Victorinox oder vergleichbarer Marken handelt - liegt dies fern. Bei dem als "Einhand-Klappmesser" beschriebenen Gegenstand liegt dies nicht so nahe, daß auf Ausführungen dazu verzichtet werden könnte.

2. Dem Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht zu entnehmen, ob sich bei den sonstigen Gegenständen das Merkmal "ihrer Art nach" nur auf die Eignung zur Verletzung von Personen bezieht oder auch auf die Bestimmung hierzu, was für die Auffassung des Landgerichts sprechen würde. Eine Auslegung an Hand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des mit ihr verfolgten Zieles ergibt jedoch, daß es auf eine durch den Täter erfolgte Bestimmung ankommt. Allerdings werden Waffen im technischen Sinne regelmäßig auch vom Täter zur Verletzung von Personen bestimmt sein.

§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist, soweit die Vorschrift "sonstige Gegenstände" betrifft, an § 27 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes angelehnt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Verbrechensbekämpfungsgesetzes (BT-Drucks. 12/6853 S. 41). Eine weitergehende Erörterung der Vorschrift ist den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Diese Bezugnahme auf das VersammlG ist ein wesentliches Auslegungskriterium (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1, Waffe 1). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VersammlG wird bestraft, wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Nach einhelliger Meinung im Versammlungsrecht ist die subjektive Zweckbestimmung bei den "sonstigen Gegenständen" Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. OLG Stuttgart StV 1987, 107, 108; LG Bochum StV 1989, 22; OVG Münster DVBl 1982, 653, 654; VG Braunschweig NVwZ 1988, 661, 662; Ott/Wächtler, VersammlG 6. Aufl. Einleitung Rdn. 25, § 2 Rdn. 13 und 16; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit 11. Aufl. § 2 VersammlG Rdn. 16; Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht § 2 VersammlG Rdn. 68; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 108. ErgLfg. § 2 VersammlG Rdn. 12; Meyer/Köhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht 3. Aufl. § 2 VersammlG Anm. 4 d); Füßlein, VersammlG § 2 Rdn. 11; Kniesel in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts 2. Aufl. Abschnitt H Rdn. 299; ebenso die Literatur zu Art. 8 GG: Herzog in MDH, 26. Lfg. Art. 8 Rdn. 66; Benda in Bonner Kommentar, 73. Lfg. Art. 8 Rdn. 53; Schulze-Fielitz in Dreier, Grundgesetz Art. 8 Rdn. 26; von Münch, Grundgesetz 3. Aufl. Art. 8 Rdn. 25). Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf das Versammlungsrecht in Kenntnis der hier zu den "sonstigen Gegenständen" bestehenden einhelligen Auffassung spricht dafür, auch bei § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf eine subjektive Zweckbestimmung durch den Täter abzustellen.

Schließlich würde eine objektive Auslegung der Zweckbestimmung dem gesetzgeberischen Anliegen, der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Betäubungsmitteltäter entgegenzutreten, nur unzureichend gerecht werden, weil Gegenstände, die ihrer Art nach etwa durch den Hersteller oder nach dem typischen Gebrauch zu anderen Zwecken dienen, von Straftätern gleichwohl häufig als Bewaffnung verwendet werden, wie Baseballschläger, große Küchenmesser, Starkstromkabelabschnitte als Totschläger u.ä., außer Betracht blieben.

Führt der Täter eine Schußwaffe mit sich, kommt es bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf die Bestimmung durch den Täter zur Verletzung von Personen nicht an. Davon weicht die Regelung in § 27 Abs. 1 VersammlG insofern ab, als es dort bei allen Waffen (im technischen Sinn) keiner Eignung und Bestimmung zur Verletzung von Personen bedarf. Da Schußwaffen eine Untergruppe der Waffen im technischen Sinn sind, gehören zu den "sonstigen Gegenständen" im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - weitergehend als bei § 27 Abs. 1 VersammlG - auch die Waffen im technischen Sinn, die keine Schußwaffen sind, z.B. die Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1 Abs. 7 WaffG. Die Zweckbestimmung der "sonstigen Gegenstände" kann nicht innerhalb ein und derselben Vorschrift unterschiedlich erfolgen. Daher bedarf es stets der Zweckbestimmung durch den Täter. Eine Auslegung, die bei allen Waffen im technischen Sinne auf diese Zweckbestimmung verzichtet, würde den Unterschied zwischen den Begriffen Schußwaffe und Waffe beseitigen und ginge über den Gesetzeswortlaut hinaus. Führt der Täter eine Waffe im technischen Sinn mit sich, die keine Schußwaffe ist, so liegt eine Bestimmung dieser Waffe durch den Täter zur Verletzung von Personen allerdings regelmäßig so nahe, daß es einer ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen nicht bedarf.

Die subjektive Bestimmung eines sonstigen Gegenstandes zur Verletzung von Menschen durch den Täter bedeutet indes nicht, daß er diese im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Straftat zu treffen hätte, denn eine Verwendungsabsicht erfordert § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht (BGH NStZ 1996, 498; BGHR § 30 a II Mitsichführen 1). Es genügt, daß er diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung in seinem zu Kurierfahrten eingesetzten Kraftfahrzeug bereitlegt (vgl. Sost-Scheible, NStZ 1997, 396) und sich dessen bei der Tatausführung bewußt ist.

3. Das Landgericht hat bislang nicht festgestellt, daß es sich bei den beiden Messern um Waffen im technischen Sinn, also hier um Hieb- oder Stoßwaffen, gehandelt hat (vgl. dazu Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 38; Hinze, Handbuch zum Waffenrecht 2. Aufl. Rdn. 2244; Apel, Waffenrecht 2. Aufl. § 1 WaffG Anm. 8). Es hätte deshalb ausdrücklich erörtern müssen, ob die beiden Messer von den Angeklagten jeweils zur Verletzung von Personen bestimmt waren.

III.

Der Senat weist darauf hin, daß die auf die Umschreibung des gesetzlichen Wortlauts beschränkte Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB § 69 I Entziehung 6 m.w.Nachw.). Daran ändert der Umstand, daß der Angeklagte unter leichtem Einfluß des zuvor genossenen Haschischs stand, nichts. Fahruntüchtigkeit des Angeklagten ist damit nicht festgestellt.

Externe Fundstellen: BGHSt 43, 266; NJW 1998, 1504; NStZ 1998, 361; StV 1998, 262

Bearbeiter: Rocco Beck