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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 318/96, Beschluss v. 07.08.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 318/96 - Beschluß vom 7. August 1996 (BayObLG München)

BGHSt 42, 215; Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit kein Dauerdelikt.

§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsätze

1. Das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein Dauerdelikt (teilweise Aufgabe von BGH, 2. November 1978, 4 StE 2/77, StB 160/78, BGHSt 28, 169). (BGHSt)

2. Als Dauerdelikt, das zur Annahme nur einer Tat führt, sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrechterhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so daß sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. März 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat dieses Gerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Tatgericht der Verurteilung eine ununterbrochen ausgeübte Agententätigkeit von 1970 bis November 1989 als Dauerstraftat zugrundegelegt hat, ohne zu erörtern, ob diese Tätigkeit mit dem Ende des Lehrauftrags an der Universität Bonn im Februar 1980 eingestellt und erst Anfang 1986 wieder aufgenommen wurde, mit der Folge, daß die Strafverfolgung für den davorliegenden Zeitraum verjährt wäre.

In einer erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils veröffentlichten Entscheidung hat der Senat noch offengelassen, ob der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit als Dauerstraftat anzusehen ist oder nicht (BGHR StGB § 99 Ausüben 1, vgl. auch aaO Ausüben 2 und BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 I, zum Abdruck aaO Ausüben 3 bestimmt). Nunmehr ist in Fortentwicklung der Erwägungen des Senats in BGHSt 28, 169 unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 40, 138; 40, 195; BGH NStZ 1994, 494; 1995, 92; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1995 - KRB 33/95 - zum Abdruck in BGHSt 41, 385 bestimmt) und Literatur (vgl. Geppert NStZ 1996, 57) festzustellen, daß es sich bei den gegen § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßenden Verhaltensweisen nicht um ein Dauerdelikt handelt. Dies hat zur Folge, daß die geheimdienstliche Agententätigkeit bei einer nicht in deren Lauf liegenden oder ihr wesenseigenen Unterbrechung mit der Einstellung der Tätigkeit im Sinne des § 78 a StGB beendet sein und mit ihrer Wiederaufnahme ein neues Vergehen der geheimdienstlichen Agententätigkeit beginnen kann. In teilweiser Abkehr von der in BGHSt 28, 169 vertretenen Auffassung begründet also nicht allein der Umstand, daß die nach langjähriger Unterbrechung neu aufgenommene Agententätigkeit an die früher eingegangene Beziehung zu dem fremden Geheimdienst anknüpft, eine tatbestandliche Bewertungseinheit.

Als Dauerdelikt, das zur Annahme nur einer Tat führt, sind nur solche Straftaten anzusehen, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrechterhält oder die deliktische Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, so daß sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (BGHSt 36, 255, 257 m.w.Nachw.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 1; Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 17 ff. vor § 52; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 81 vor § 52; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. Rdn. 41 vor § 52; Lackner StGB 21. Aufl. Rdn. 11 vor § 52). Ein Dauerdelikt in diesem Sinne ist die geheimdienstliche Agententätigkeit nicht. Der Straftatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird gerade nicht "ununterbrochen" erfüllt; ein Aufrechterhalten eines in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustandes ist nicht Tatbestandsmerkmal. Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht wie bei der als Dauerstraftat zu wertenden Vorgängervorschrift des § 100 e StGB aF (BGHSt 15, 230) schlechthin das "Unterhalten von Beziehungen" (u.a. zu einer fremden Regierung) als ununterbrochene deliktische Tätigkeit strafbar. Vielmehr ist der frühere "Beziehungstatbestand" (BGHSt 24, 369, 371) vom Gesetzgeber bewußt (BGHR StGB § 99 Ausüben 1) in das Tätigkeitsdelikt des Ausübens einer geheimdienstlichen Agententätigkeit umgestaltet worden. Das bloße "Unterhalten von Beziehungen" zu einem fremden Dienst sollte nicht mehr strafbar sein (BT-Drucks. V/2860 S. 22; Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 76. Sitzung S. 1518). § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt vielmehr das Ausüben einer auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichteten geheimdienstlichen Tätigkeit unter Strafe. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Dem Merkmal des Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit komme gegenüber der die gesamte Bandbreite geheimdienstlicher Arbeit erfassenden Reichweite der Vorschrift eine einschränkende Bedeutung zu. Der Wortlaut des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB stelle klar, daß ein aktives Verhalten erforderlich sei, mit dem sich der Täter in den Dienst des fremden Geheimdienstes stelle (BVerfG 57, 250, 265).

Entscheidend für die Beurteilung der Frage, wie das Delikt einzuordnen und der Begriff Tat (auch im Sinne des § 78 a StGB) zu verstehen ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafvorschrift. Kern und Wesen des Tatbestands des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden in dem "Ausüben einer (zielgerichteten) geheimdienstlichen Tätigkeit" erfaßt. Hieraus folgt, daß der Verwirklichung des Tatbestands ein gewisses Dauerelement eigen ist und daß die Tat nicht mit jeder Einzellieferung des Agenten beendet sein soll. Das Wort "Ausüben" beinhaltet durchaus ein fortlaufendes Tätigwerden (vgl. § 145 c StGB). Die strafrechtlich oft neutralen Tätigkeiten des Agenten erhalten ihr Unwerturteil durch die Verknüpfung mit dem Adjektiv "geheimdienstlich", das seinerseits eine Verbindung zu einem fremden Dienst voraussetzt, die regelmäßig auf Dauer angelegt ist. Jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen einer solchen geheimdienstlichen Verbindung ist Teil der Tatbestandserfüllung (BGH NStZ 1996, 129, 130). Es wird zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefaßt. Nach Geppert (NStZ 1996, 57, 59) ist der Tatbestand des § 99 StGB "ein geradezu klassisches Beispiel tatbestandlicher Handlungseinheit", weil die Norm bereits nach ihrer tatbestandlichen Formulierung eine Mehrzahl von Einzeltätigkeiten erfaßt.

Die Deliktsnatur der tatbestandlichen Handlungseinheit beinhaltet allerdings, daß nur zusammengefaßt werden darf, was in einer Handlungseinheit den Tatbestand erfüllt. Intervalle mit Verhaltensweisen, die nicht vom Tatbestand erfaßt werden, können die davorliegende Tat im Sinne von § 78 a StGB beenden. Das ist der Fall bei Unterbrechungen, die nicht im normalen Lauf der geheimdienstlichen Agententätigkeit liegen, sofern sie dieser nicht wesenseigen sind, etwa weil sie im Einvernehmen mit dem fremden Geheimdienst nur vorübergehender Art sein und spätere nachrichtendienstliche Aktivitäten sichern sollen (BGHR StGB § 99 Ausüben 2).

Den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ausreichend zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Zeit von März 1980 bis Anfang 1986 eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt hat. Soweit er in diesem Zeitraum als Mitarbeiter der Rand Corporation in den USA und des Institute Atlantique in Paris dem MfS über diese Tätigkeitsbereiche berichtet hat, führt das Tatgericht - möglicherweise, weil es aus seiner Sicht nicht darauf ankam - ausdrücklich aus, es könne nicht festgestellt werden, daß sich die Informationen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder einen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die Truppen im Bundesgebiet stationiert hatten, gerichtet haben (UA S. 16, 29). Ob die Auslandstätigkeit des Angeklagten von vornherein nur für vorübergehende Zeit geplant war und der Förderung seiner beruflichen Bildung und Kontakte auch im Interesse einer bereits vorgesehenen weiteren geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gedient hat, ist den Urteilsgründen ebenfalls nicht zu entnehmen.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt für den vor Anfang 1986 liegenden Tatzeitraum gleichwohl nicht in Betracht, da Feststellungen, daß der Angeklagte seine geheimdienstliche Agententätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch über den März 1980 hinaus ausgeübt hat, möglich erscheinen. Die Berichte des Angeklagten über seine Erkenntnisse bei der Rand-Corporation und dem Institute Atlantique mögen sich durchaus auf die Einbindung der Bundesrepublik in das nordatlantische Verteidigungsbündnis bezogen und damit auch gegen sie gerichtet haben.

Der neu erkennende Strafsenat wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Studienaufenthalt des Angeklagten an der Harvard-Universität in den Jahren 1971/1972 zu einer Beendigung der davorliegenden geheimdienstlichen Agententätigkeit geführt hat, sofern nicht insoweit eine Verfahrensbeschränkung nach §§ 154, 154 a StPO vorgenommen wird.

Soweit die Revision beanstandet, daß bei der Strafzumessung die DDR-Staatsbürgerschaft nicht berücksichtigt worden sei, weist der Senat auf folgendes hin: Der Angeklagte hatte weder während des Tatzeitraums noch im Zeitpunkt der Wiedervereinigung seinen Lebensmittelpunkt in der DDR. Er hat sich als Bürger der Bundesrepublik Deutschland 1969 gegenüber dem MfS zu einer gegen seinen eigenen Staat gerichteten geheimdienstlichen Agententätigkeit verpflichtet. Erst danach erhielt er im Rahmen seiner nachrichtendienstlichen Ausstattung neben entsprechendem Decknamen auch einen Paß und die Staatsbürgerschaft der DDR zur Erleichterung einer etwaigen Flucht (vgl. Revisionsbegründung vom 21. Mai 1996 S. 3). Damit gehört er nicht zu den Personen, bei denen im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) regelmäßig Auswirkungen einer sie treffenden Strafverfolgung vorliegen, die ihre Schärfe gerade durch die einmalige staatsrechtliche Situation der Wiedervereinigung gewinnen und die sich daher insoweit zu ihren Gunsten auswirken müssen (BVerfG a.a.O. S. 337).

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 215; NJW 1996, 3424; NStZ 1997, 79; StV 1997, 19

Bearbeiter: Rocco Beck