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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 220/96, Urteil v. 09.10.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 220/96 - Urteil vom 9. Oktober 1996 (LG Mönchengladbach)

BGHSt 42, 255; Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA, der in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthalten ist; Begriff der Bande im Betäubungsmittelstrafrecht.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG

Leitsätze

1. Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin (MDE/MDEA) beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und von § 30a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid). (BGHSt)

2. Für die Annahme einer Bande nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG reicht allein nicht aus, daß die Täter beim unerlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Rahmen eines "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems" gehandelt haben. (BGHSt)

3. Eine die praktische Handhabung erleichternde Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln), ähnlich wie sie ergänzend zum Wirkstoffmengenwert bei LSD vorgenommen worden ist (vgl. BGHSt 35, 43), erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. (Bearbeiter)

4. Gründe der praktischen Handhabbarkeit und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise legen es trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung nahe, den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, die am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu bestimmen. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 1995 werden verworfen; jedoch entfällt die wegen eines zweiten Falles der Lieferung von 2.000 Ecstasy-Tabletten festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I. Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen 20 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen lieferte der in den Niederlanden lebende Angeklagte in der Zeit von Juni bis November 1994 - teilweise unter Mitwirkung seines Freundes M. - in 20 Einzelfällen insgesamt 67.000 Ecstasy-Pillen zum Preis von 4,50 bis 6,50 holländischen Gulden pro Stück an K. oder dessen Kurierfahrer. K. setzte die Tabletten zunächst allein, später gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin G. in Deutschland ab. Die erste Lieferung von 1.000 Ecstasy-Tabletten bezog der Angeklagte "auf Kommission" von einem nicht näher bekannten "A." aus Maastricht. Die Ecstasy-Pillen für die späteren 19 Lieferungen (von einmal 2.000, achtmal 3.000 und zehnmal 4.000 Tabletten) erhielt der Angeklagte von einem "R.", über den ebenfalls nichts Näheres festgestellt ist, auch "auf Kommission". Als Vergütung gab R. dem Angeklagten Kokain zum Eigenbedarf im Wert zwischen 10 und 20 Cents für jede an K. gelieferte Ecstasy-Pille; für ausgebliebene Zahlungen wurde der Angeklagte von R. persönlich haftbar gemacht. Auf Bitten K. erklärte sich der Angeklagte bereit, Anfang Mai 1995 gegen Zahlung von 1.000 DM den Transport von 10.000 offenbar aus anderer Quelle bezogenen Ecstasy-Pillen aus den Niederlanden nach Deutschland zu überwachen. Nach entsprechender Vorbereitung folgte der Angeklagte am 8. Mai 1995 in Begleitung eines Freundes im Pkw dem von einem Kurierfahrer gesteuerten Transportfahrzeug, in dem sich 10.000 Ecstasy-Tabletten befanden, von den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland, wo die Ecstasy-Pillen bei einer Polizeikontrolle sichergestellt wurden. Die Untersuchung ergab einen Wirkstoffgehalt von 80 mg 3,4-Methylendioxy-N-ethyl-amphetamin-Hydrochlorid (MDE/MDEA; im folgenden MDE) pro Tablette. Für die früheren Lieferungen ist das Landgericht u.a. aufgrund von Feststellungen in Verfahren gegen andere Tatbeteiligte von einem Wirkstoffgehalt von 56 mg MDE-Hydrochlorid ausgegangen. Der rechtlichen Würdigung hat es die Annahme zugrunde gelegt, die "nicht geringe Menge" an Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG betrage bei MDE-Hydrochlorid 34 Gramm und mehr. Vom Vorwurf, sich im Oktober 1994 in zwei weiteren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Revision auf die Sachrüge. Wie die Auslegung der Rechtsmittelbegründung ergibt, greift sie das Urteil insoweit nicht an, als der Angeklagte teilweise freigesprochen worden ist. Sie rügt als Verstoß gegen sachliches Recht, daß der Angeklagte nicht jeweils wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) verurteilt worden ist. Außerdem beanstandet sie die Strafzumessung als sachlichrechtlich fehlerhaft.

Der Angeklagte erhebt zur Begründung seines Rechtsmittels die allgemeine Sachrüge.

Die Revisionen bleiben im wesentlichen ohne Erfolg.

II. 1. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch stand.

Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin zwar einzelne Erwägungen, mit denen das Landgericht Bandenhandel nach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint hat, als rechtlich bedenklich. Jedoch kann auf der Grundlage dessen, was das Landgericht zum Tatgeschehen feststellen konnte, ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch diese rechtlichen Bedenken unterliegenden Gesichtspunkte zu Unrecht begünstigt worden ist. Soweit Tatfeststellungen als lückenhaft angegriffen werden, geschieht dies im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nur mit unzulässigen Mitteln. Dem festgestellten Sachverhalt wird dadurch die Grundlage nicht entzogen; er rechtfertigt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Voraussetzungen des Handelns als Bandenmitglied nach § 30 a Abs. 1 BtMG bei keiner der abgeurteilten Taten nachweisbar erfüllt sind.

Wie die vorangestellte Begriffsbestimmung zeigt, hat das Landgericht im wesentlichen die in der Rechtsprechung entwickelte und auch für das Betäubungsmittelstrafrecht gültige begriffliche Umschreibung zugrundegelegt, nach der die Verbindung zu einer Bande voraussetzt, daß sich mindestens zwei Personen mit ausdrücklich oder schlüssig bekundetem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen ungewisse Straftaten der von der jeweiligen Strafnorm bezeichneten Art zu begehen (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1996, 2316; weitere Nachweise bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 224). Einzelerwägungen machen allerdings deutlich, daß das Landgericht in der konkreten Anwendung insofern von zu hohen Anforderungen ausgeht, als es auf das Fehlen bestimmter Umstände abhebt, die auf das Vorhandensein einer Bandenabrede hinweisen können, die aber für die Annahme einer Bande nicht unentbehrlich sind. So hält es die Strafkammer für wesentlich, daß es zwischen dem Angeklagten und R. insbesondere, was die Beteiligung am Gewinn angeht, an einer "gleichberechtigten" Partnerschaft gefehlt habe. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, daß die Beteiligung an einer Bande ebenso wie die Mittäterschaft durchaus materielle Abstufungen nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zuläßt und solche Unterschiede in der Rangordnung der Bandenmitglieder nach kriminologischer Erfahrung nicht selten sind. Rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit, als das Landgericht darauf abstellt, daß zwischen dem Angeklagten und R. sowie seinem Freund M. eine "bandenmäßige Organisation" nicht bestanden habe, ein "Eingebundensein in eine bandenmäßige Organisation ... auf seiten des Angeklagten" nicht festzustellen sei. Denn eine engere oder losere Organisation bei der Vorbereitung oder Begehung der von der Bandenabrede erfaßten Straftaten ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Bande (vgl. BGHST 38, 26, 31). Weder die von einzelnen Bandendelikten des allgemeinen Strafrechts (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) abweichende Tatbestandsausgestaltung des § 30 a Abs. 1 BtMG, die auch das Alleinhandeln eines Bandenmitglieds erfaßt, noch die zur Einführung des § 30 a Abs. 1 BtMG führenden Zielsetzungen des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) rechtfertigen es, den Begriff der Bande im Sinne einer Annäherung an begriffliche Merkmale der kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) durch das Erfordernis der Ausnutzung organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen (vgl. BGH NJW 1996, 2316 m.w.Nachw.). Im übrigen ist im Verhältnis des Angeklagten zu seinem ständigen Lieferanten R. und zu seinem Abnehmer ohnehin ein Mindestmaß an organisatorischer "Einbindung" im Sinne eines "eingespielten Bezugs- und Absatzsystems" zu erkennen. Die Eingliederung in eine solche organisatorische Struktur reicht jedoch andererseits für die Annahme einer Bande auch nicht aus. Entscheidend ist, daß das Landgericht ein Handeln des Angeklagten im "übergeordneten Interesse einer bandenmäßigen Verbindung" und damit ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443) nicht mit ausreichender Sicherheit hat feststellen können.

Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt aber beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, um das es in der Regel geht, nicht schon darin, daß der Veräußerer mit einem Erwerber zusammenwirkt. Vielmehr ist ein solches Zusammenwirken durch die Art der Deliktshandlung notwendig vorgegeben und stellt sich grundsätzlich als jeweils selbständige Täterschaft der Beteiligten dar. Für die Frage bandenmäßiger Begehung als einer gegenüber der Mittäterschaft intensivierten Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens folgt daraus, daß das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene - unter Umständen auch gegensätzliche - Interessen verfolgender Geschäftspartner beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG begründet, wenn es aufgrund entsprechender über das einzelne Geschäft hinausreichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt. Freilich kann ein solches System von der Herstellung über den Transport bis zum Absatz der Betäubungsmittel auch von einer Bande betrieben werden. Dies setzt aber voraus, daß sich die daran Beteiligten nicht als selbständige "Geschäftspartner" gegenüberstehen, sondern daß sie ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen, gleichsam auf derselben Seite stehen ("am selben Strang ziehen"). Die Klärung, ob diese Voraussetzungen beim Angeklagten im Verhältnis zu seinem ständigen Lieferanten R. vorlagen, folgt noch nicht daraus, daß er die Lieferungen der Ecstasy-Tabletten "auf Kommission" bezog. Dies kann zwar auf die Stellung eines gegenüber R. selbständigen, eigene Interessen verfolgenden Geschäftspartners hindeuten. Darin kann aber auch lediglich die verdeckende Umschreibung dafür zu sehen sein, daß der Angeklagte mit R. in unselbständiger Weise als dessen verlängerter Arm zusammenarbeitete und seine Beteiligung am Gewinn sich nach dem Umfang der Lieferungen richtete. Der weitere vom Landgericht als wesentlich betrachtete Umstand, daß der Angeklagte von R. für die ausgebliebenen Zahlungen der Abnehmer haftbar gemacht wurde, gibt den Ausschlag. Darin liegt ein Gebaren, wie es unter selbständigen, jeweils eigene Interessen verfolgenden "Geschäftspartnern" üblich ist. Daraus konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß der Angeklagte und R. kein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse verfolgten und somit auch nicht in Verwirklichung eines gefestigten Bandenwillens tätig wurden (vgl. BGH NJW 1996, 2316, 2317; BGH NStZ 1996, 443).

Im Verhältnis zu den Abnehmern K. und G. sowie zu den von diesen eingesetzten Kurierfahrern fehlt es insbesondere wegen der festgestellten Zahlungsmodalitäten ebenfalls an der für den Bandenhandel notwendigen Gleichgerichtetheit der verfolgten Interessen. Auch aus den Feststellungen, die das Landgericht über die Zusammenarbeit mit dem ersten Lieferanten A. und dem Freund des Angeklagten (M.) treffen konnte, ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte, welche die Annahme einer Bande nahelegen würden. Daß der Angeklagte mit A. eine über die erste Tat hinausgehende Bandenabrede ausdrücklich oder schlüssig getroffen hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen; die Mitwirkung von "M." hat sich, vom Hinweis auf die Bezugsmöglichkeit bei R. abgesehen, auf einzelne zeitlich und sachlich nicht näher einzuordnende Hilfsdienste auf Anweisung des Angeklagten beschränkt. Unter diesen Umständen kann auch insoweit ausgeschlossen werden, daß sich die rechtlichen Bedenken unterliegenden Erwägungen zum Handeln als Bandenmitglied zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

2. Die rechtliche Würdigung der Taten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hält auch insoweit rechtlicher Prüfung stand, als das Landgericht in allen abgeurteilten Fällen angenommen hat, daß die Mengen an Ecstasy-Tabletten mit dem Wirkstoff MDE-Hydrochlorid, die Gegenstand der einzelnen Taten waren, die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG deutlich überschritten. Der vom Landgericht zugrundegelegte Grenzwert der Wirkstoffmenge mit 34 Gramm MDE-Hydrochlorid ist im wesentlichen zutreffend; er liegt nur unerheblich unter dem richtigerweise anzunehmenden Wert.

Der Bundesgerichtshof hat die "nicht geringe Menge" bei MDE, das allein oder neben anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Wirkstoffen in den hauptsächlich auf der sog. Techno-Szene vertriebenen Ecstasy-Tabletten enthalten ist, bisher noch nicht abschließend festgelegt. Lediglich in einzelnen Entscheidungen hat er sich eher beiläufig und ohne eingehendere Begründung zu dieser Frage bei Ecstasy-Tabletten mit dem Inhaltsstoff MDE und dem weiteren, dem Betäubungsmittelgesetz seit 1986 unterstehenden Wirkstoff 3,4-Methylendioxy-N-methamphetamin (im folgenden MDMA) geäußert. Dies ist zunächst in der Weise geschehen, daß er die tatrichterliche Annahme, bei MDMA beginne die nicht geringe Menge bei 24 Gramm MDMA-Base, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NStZ 1989, 326 als jedenfalls nicht zu niedrig gebilligt hat (BGHR BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91). In einer neueren Entscheidung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinausgehend die Festlegung des für § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a BtMG maßgeblichen Grenzwerts mit "jeweils 24 Gramm MDE- wie MDMA-Base" - auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin - als nicht durchgreifend bedenklich gewertet (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95 = NJW 1996, 2316, 2317). Damit ist der 5. Strafsenat für MDE von einem niedrigeren Wert ausgegangen, als er in der veröffentlichten tatrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird (vgl. LG Köln StV 1994, 193: 34 Gramm MDE-Hydrochlorid = 29 Gramm MDE-Base; AG Tiergarten Berlin StV 1994, 379: 48 Gramm MDE-Base). Eine als abschließend gewollte, die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs bindende Festlegung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei MDE ist in dieser Entscheidung des 5. Strafsenats jedoch nicht zu sehen. Denn diese Frage wird ohne weitere Erwägungen nur beiläufig und mit fallbezogenem Hinweis behandelt, der erkennen läßt, daß es auf eine genaue Festlegung für die Beurteilung jenes Falles nicht entscheidend ankam.

Der Senat ist daher nicht gehindert, die Grenze, von der ab die nicht geringe Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a BtMG beginnt, für MDE etwas höher mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht - gerundet - 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen. Dabei hat er sich von den Grundsätzen leiten lassen, die sich bei der Grenzwertbestimmung für andere Betäubungsmittel bewährt haben (vgl. BGHSt 32, 162 für Heroin; BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1 für Cannabisprodukte; BGHSt 33, 133 für Kokain; BGHSt 33, 169 für Amphetamin; BGHSt 35, 43 für Lysergid/LSD und BGHSt 35, 179 für Morphin). Danach ist MDE unter Berücksichtigung der Besonderheiten synthetischer Drogen in das durch die bisherigen Grenzwertbestimmungen vorgegebene System der nach ihrer Gefährlichkeit abgestuften Betäubungsmittel einzuordnen.

MDE unterliegt seit 1991 als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Es ist ein Amphetaminderivat und steht daher diesem Betäubungsmittel pharmakologisch ebenso wie MDMA und das in gleicher Weise dem Betäubungsmittelgesetz unterstehende MDA (3,4-Methylendioxyamphetamin) nahe. MDE gehört neben MDMA zu den am häufigsten festzustellenden Inhaltsstoffen der Ecstasy-Tabletten und wird zusammen mit MDMA und dem derzeit bei Ecstasy-Tabletten in Deutschland selten anzutreffenden Wirkstoff MDA den Entaktogenen zugerechnet, bei denen eine gefühlssteigernde Wirkung im Vordergrund steht. Bei diesen Amphetaminderivaten können aber bei hoher Dosierung zum Teil (bei MDA, selten bei MDE) auch Halluzinationen mit stark verzerrten Wahrnehmungen auftreten; verschiedentlich werden sie deshalb nach ihrer Wirkungsweise zwischen Amphetamin und LSD eingeordnet (vgl. Schmidbauer/vom Scheidt Handbuch der Rauschdrogen 1993 S. 256, 282; Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231). Abhängig von der Dosierung sind die psychischen Auswirkungen bei den drei Stoffen ähnlich und mit Einschränkung denen des Amphetamins vergleichbar. Sie bestehen in Gefühlen der Leistungssteigerung, in Empfindungen der Bewußtseinserweiterung, der Euphorie, des gesteigerten Wahrnehmungs- und Einfühlungsvermögen sowie in einem gesteigerten Kommunikationsbedürfnis. Anzeichen physischer Abhängigkeit haben sich bisher nicht feststellen lassen; jedoch kann MDMA zu hoher, MDE zu mittlerer psychischer Abhängigkeit führen (vgl. Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231). Anders als bei Amphetamin führt der Konsum in aller Regel nicht zu Dosissteigerungen. Als mögliche tödlich wirkende Dosis werden in der Wissenschaft sowohl für MDMA als auch für MDE 500 mg angegeben; jedoch liegen gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber bisher noch nicht vor. Auch eine "äußerst gefährliche Dosis", die für die Grenzwertbestimmung bei Heroin von Bedeutung war, läßt sich derzeit mangels ausreichender Erfahrungen nicht festlegen. Als gesichert kann aber gelten, daß der Konsum von Amphetaminderivaten ebenso wie der von Amphetamin für entsprechend vorgeschädigte Personen (mit Bluthochdruck oder Herz- und Kreislaufschwäche) wegen drohender Hirnblutungen oder Kreislaufzusammenbrüchen sehr gefährlich ist.

Amphetaminderivate können im Dauergebrauch nicht nur zu seelischer Anspannung, Erschöpfung, "Flashbacks" und Schlaflosigkeit führen, sondern auch ähnlich wie insbesondere LSD latent vorhandene Depressionen und Psychosen aufdecken. Sie stehen aufgrund von Tierversuchen zudem im Verdacht, neuro-toxische Schäden hervorzurufen (vgl. Forstenhäusler Kriminalistik 1993, 533, 536; Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328; Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231). Die durch den Genuß der Amphetaminderivate bewirkte Enthemmung kann bei entsprechend disponierten Personen die Suizidneigung fördern. Selbsttötungen machen denn auch einen Teil der insgesamt 18 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy-Tabletten aus, die in den Kriminalstatistiken der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 1995 registriert sind. Im noch nicht abgelaufenen Jahr 1996 sind nach Erhebungen des Bundeskriminalamts bereits 10 Ecstasy-Tote in Deutschland festgestellt worden. Zu Todesfällen im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy ist es auch schon in den weiter zurückliegenden Jahren gekommen, auch wenn solche Folgen als eher selten bezeichnet worden sind (vgl. die Zahlenangaben bei Körner BtMG 4. Aufl. Anhang C 1 Rdn. 352). Dabei sind es häufig nicht so sehr primäre Giftwirkungen als vielmehr szenetypische Begleitumstände des Konsums, welche die Gefährlichkeit der Amphetaminderivate als Inhaltsstoffe von Ecstasy-Tabletten begründen. Ecstasy wird überwiegend in der Techno-Szene mit den für sie typischen langdauernden Tanzpartys (Raves) und Musikgroßveranstaltungen junger Leute als Stimulans zur Stimmungsaufhellung und Leistungssteigerung genommen. Zu der durch die Einnahme von MDMA, MDE und MDA als pharmakologische Wirkung ohnehin schon hervorgerufenen Erhöhung der Körpertemperatur kommt ein zusätzlicher mit massivem Flüssigkeitsverlust verbundener Temperaturanstieg infolge des langdauernden intensiven Tanzens. Körperliche Warnsignale wie Schmerzen, Schwindel, Durst, Unwohlsein oder Erschöpfung werden durch die Drogenwirkung unterdrückt (vgl. Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328; Vollstuben, der Kriminalist 1995, 231, 232). Den Konsumenten sind die Gefahren daher oftmals nicht bewußt. Herz- und Kreislaufversagen, Fieber und Schockzustände, aber auch Herzrhythmusstörungen und zentrale Krämpfe können die Folge sein. Auch Leberversagen im Zusammenhang mit dem Genuß von Ecstasy ist beobachtet worden.

Die szenetypischen Begleitumstände des Umgangs mit Ecstasy bieten dem Drogenhandel nicht zuletzt wegen der Möglichkeit entsprechender Beimengungen zudem auch ideale Voraussetzungen, Ecstasy als Schrittmacher für den Umstieg auf andere Drogen einzusetzen. Während Ecstasy früher in der Rauschgiftszene weitgehend mit dem Wirkstoff MDMA gleichgesetzt wurde, wird heute unter diesem Begriff überwiegend die Handels- oder Darreichungsform als Tablette mit charakteristischen Prägesymbolen (Logos) verstanden. Ecstasy-Tabletten werden nicht allein mit den Amphetaminderivaten MDMA, MDE und (selten) MDA als jeweils einzigem Wirkstoff auf den Markt gebracht, sondern auch als Wirkstoffkombinationen von MDMA, MDE und MDA sowie mit Beimengungen von Amphetamin, vereinzelt aber auch LSD und anderen dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Wirkstoffen (vgl. Rausch DVJJ-Journal 1995, 327, 328). Amphetamin selbst wird verschiedentlich als Ecstasy in Tablettenform mit den typischen Logos angeboten. Vereinzelt wurden allerdings auch Ecstasy-Tabletten festgestellt, die ausschließlich Wirkstoffe enthielten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (wie etwa Coffein).

Zusätzliche mögliche Schädigungen können sich aus der noch nicht abschließend geklärten pharmakologischen Wechselwirkung der Amphetaminderivate mit anderen Betäubungsmitteln oder Medikamenten ergeben, die von Konsumenten oft in Unkenntnis von der genauen Wirkstoffzusammensetzung der Ecstasy-Tabletten zusätzlich eingenommen werden (so etwa Haschisch zum sog. Chill-out nach Techno-Veranstaltungen).

Die durchschnittliche Konsumeinheit wird für MDE bei oraler Einnahme, der fast ausschließlichen Konsumform, überwiegend mit 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) angenommen (vgl. Cassardt NStZ 1995, 257, 260; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470). Diesen Wert legt der Senat mangels sicherer Erkenntnisse zur letalen Dosis und zur äußerst gefährlichen Dosis bei MDE der weiteren Ermittlung der Grenzmenge zugrunde.

Zwar ist die Wirkungsintensität von MDE im Vergleich zu der von MDMA und MDA geringer. Durch eine gegenüber MDMA und MDA höhere Dosierung kann die schwächere Wirkungsintensität von MDE jedoch weitgehend wieder ausgeglichen werden. In der Beurteilung der Drogengefährlichkeit hält der Senat eine Gleichbehandlung von MDMA, MDE und MDA für sachlich gerechtfertigt (in der Sache ebenso: Cassardt NStZ 1995, 257, 260; Fritschi/Megges/Rübsamen/Steinke NStZ 1991, 470). Auch wenn sie unter Gefährlichkeitsaspekten dem Amphetamin nicht gleichzustellen sind, müssen sie bei wertender Betrachtung doch immerhin als annähernd so gefährlich wie Amphetamin eingestuft werden (vgl. Cassardt NStZ 1995, 257, 260). Die Unterschiede, die insbesondere darin bestehen, daß Amphetamin in stärkerem Maße euphorische sowie halluzinatorische Rauschwirkungen erzeugt, daß es bei seinem Konsum zu raschen Dosissteigerungen kommt und daß auch das "psychische Abhängigkeitspotential" erhöht ist, werden durch die dargelegten gefährlichkeitssteigernden Gesichtspunkte, die sich aus den szenetypischen Begleitumständen ergeben, weitgehend eingeebnet. Im Ergebnis bestehen daher keine so signifikanten Abweichungen, daß sie bei einer Gesamtbetrachtung einen deutlichen Abstand in der Gefährlichkeitseinordnung begründen könnten. Gerade bei Drogen, die wie keine anderen gezielt und in stark zunehmendem Maße von Herstellern und Händlern auf junge Menschen unter bewußter Ausnutzung jugendtypischer Anreize angesetzt werden, müssen bei der Gefährlichkeitsbewertung auch solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich aus der Art und Weise des szenetypischen Konsums und nicht ausschließlich aus der pharmakologischen Wirkung ergeben. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Zweifelssatz, daß im Hinblick auf den auch im Betäubungsmittelrecht vorrangigen Jugendschutz schon der Verdacht neurotoxischer Schäden als Folge des Gebrauchs von Ecstasy in Rechnung gestellt wird. Wie insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 BtMG zeigt, ist es Zweck der betäubungsrechtlichen Bestimmungen, auch der Strafvorschriften, drohenden Gefahren des Betäubungsmittelmißbrauchs vorzubeugen und nicht erst beim gesicherten Nachweis eingetretener Schäden repressiv einzugreifen. Auch wenn die medizinischen und pharmakologischen Forschungen zu den Auswirkungen der als Ecstasy zusammenfassend bezeichneten Amphetaminderivate noch nicht abgeschlossen sind, reichen die vorliegenden Erfahrungen und Erkenntnisse aus, MDE, MDMA und MDA nach ihrer Gefährlichkeit in deutlichem Abstand über den Cannabisprodukten mit ihrem Wirkstoff THC einzustufen.

Unter Berücksichtigung der Grenzwertbestimmung bei Amphetamin (BGHSt 33, 169) hält es der Senat demnach für geboten, die nicht geringe Menge für MDE entsprechend dem Maß seiner umfassend zu wertenden Gefährlichkeit mit 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base (entspricht 140 mg MDE-Hydrochlorid) und somit mit 30 Gramm MDE-Base (entspricht 35 Gramm MDE-Hydrochlorid) anzunehmen (ebenso Cassardt NStZ 1995, 257, 260).

Eine die praktische Handhabung erleichternde Festlegung des Grenzwerts nach der Menge der Tabletten (Pillen/Kapseln), ähnlich wie sie ergänzend zum Wirkstoffmengenwert bei LSD vorgenommen worden ist (vgl. BGHSt 35, 43: 300 LSD-Trips), erscheint für die Amphetaminderivate MDMA, MDA und MDE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die dafür notwendige ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, bisher nicht zu.

Gründe der praktischen Handhabbarkeit und die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise legen es trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung nahe, den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, die am häufigsten vorkommenden Wirkstoffe bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu bestimmen (vgl. auch die Billigung eines einheitlichen, allerdings niedrigeren Grenzwerts für MDE und MDMA in BGH NJW 1996, 2316, 2317). Dafür spricht insbesondere auch, daß in nicht zu vernachlässigendem Umfang Ecstasy-Tabletten vertrieben werden, die MDA, MDMA und MDE als Wirkstoffkombinationen enthalten, ohne daß den Konsumenten die genaue Wirkstoffzusammensetzung bekannt ist. Eine solche einheitliche Bestimmung des Grenzwerts ließe sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen, daß der Wert für MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkungsintensität innerhalb der Gruppe von MDA, MDMA und MDE, zugrunde gelegt wird. Doch braucht der Senat diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.

3. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft im Ergebnis stand. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in erfolglosen Angriffen gegen tatrichterliche Wertungen, die über den bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum nicht hinausgehen. Zwar unterliegt die pauschale Zubilligung des Strafmilderungsgrunds erhöhter Strafempfindlichkeit für Ausländer rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 1996 - 3 StR 351/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im Falle des Angeklagten erscheint die strafmildernde Wertung im Hinblick auf die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen jedoch nicht unvertretbar.

III. Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Im Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält mit einer zu erörternden Ausnahme dem Rechtsmittel des Angeklagten stand. Das Landgericht ist zwar von einem etwas zu niedrigen Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei MDE ausgegangen (34 statt richtig 35 Gramm MDE-Hydrochlorid). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich diese geringfügige Abweichung bei der Bemessung der maßvoll festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Allerdings hat das Landgericht infolge eines offensichtlichen Versehens bei der Strafzumessung abweichend von den Tatfeststellungen (UA S. 8) einen weiteren Fall der Lieferung von 2000 Ecstasy-Tabletten angenommen und dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt. Diese Einzelstrafe muß entfallen. Angesichts der Zahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, daß dieses Versehen die Gesamtstrafenbildung nachteilig für den Angeklagten beeinflußt hat.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 255; NJW 1997, 810; NStZ 1997, 132; StV 1996, 665

Bearbeiter: Rocco Beck