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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 605/94, Urteil v. 05.07.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 605/94 - Urteil vom 5. Juli 1995 (LG Dresden)

BGHSt 41, 157; mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der fristlosen Entlassung von ausreisewilligen Lehrern und Erziehern.

§ 336 StGB; § 244 StGB-DDR

Leitsatz des BGH

Zur Frage der Rechtsbeugung durch DDR - Arbeitsrichter in Fällen der fristlosen Entlassung ausreisewilliger Lehrerinnen und Erzieherinnen. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. Juni 1994 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in acht Fällen freigesprochen. In sieben Fällen des Freispruchs greift die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision an. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten; es hat keinen Erfolg.

A.

1. Der Angeklagte war von 1984 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst im Jahre 1991 Direktor des Kreisgerichts D.. Er war dort unter anderem als Vorsitzender der Kammer für Arbeitsrecht für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Verfahren zuständig. In dieser Eigenschaft war er auch mit den acht Rechtsstreitigkeiten befaßt, die Gegenstand des Anklagevorwurfs der Rechtsbeugung sind. In jenen Verfahren erhoben in Dresden beschäftigte Lehrerinnen und Erzieherinnen - die Zeuginnen O., H., B., W., S., Kr., K. und L. - jeweils Einspruch gegen ihre fristlose Entlassung. Der Angeklagte wies die Einsprüche durch Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR als offensichtlich unbegründet ab. Nach der Anschuldigung in der Anklage tat er dies, obwohl die fristlosen Entlassungen rechtlich nicht wirksam waren und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorlagen.

2. Den von der Anklage betroffenen Rechtsstreitigkeiten lagen weitgehend übereinstimmende Sachverhalte zugrunde. Das Landgericht hat dazu im wesentlichen festgestellt:

Die Klägerinnen jener Verfahren stellten in der Zeit zwischen Juni 1986 und August 1988 beim Rat der Stadt D. Ausreiseanträge, mit denen sie um Genehmigung der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Westberlin und um Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR nachsuchten. Als Grund für ihr Ausreiseverlangen gaben sie den Wunsch nach einer Familienzusammenführung oder die Absicht der Eheschließung an, zum Teil beriefen sie sich aber auch offen auf ihre Unzufriedenheit mit den Lebensbedingungen in der DDR. Als Folge der Ausreiseanträge wurden die Zeuginnen (mit einer Ausnahme) umgehend von ihrer pädagogischen Arbeit suspendiert, und es wurden ihnen niederrangige Tätigkeiten im Schulbereich zugewiesen. Dies geschah, nachdem Gespräche mit dem Ziel, sie zur Rücknahme ihrer Ausreiseanträge zu veranlassen, ergebnislos verlaufen waren. Als sie auch in der Folgezeit an ihrem Ausreiseverlangen festhielten, lud sie der zuständige Bezirksschulrat jeweils zu einem weiteren Gespräch vor, in dessen Verlauf ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet und mit Zustimmung des anwesenden Gewerkschaftsvertreters schließlich die fristlose Entlassung ausgesprochen wurde. Als Grund für diese Disziplinarmaßnahme wurde den Lehrerinnen und Erzieherinnen die Stellung der Ausreiseanträge und zum Teil auch ausdrücklich die daraus folgende Unfähigkeit genannt, "im Interesse des Staates" als Pädagogin zu arbeiten. Über den Grund der Entlassung wurde lediglich ein schriftlicher Vermerk verfaßt und zur Disziplinarakte genommen. Im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung bot die Behörde den Zeuginnen niederrangige Arbeitsstellen an, die deren beruflichen Qualifikation nicht entsprachen.

Die entlassenen Lehrerinnen und Erzieherinnen legten entweder bei der Konfliktskommission beim Rat des Stadtbezirks D. - Abteilung Volksbildung - oder unmittelbar beim Kreisgericht D. Einspruch gegen ihre fristlose Entlassung ein. Soweit die Einsprüche nicht beim Kreisgericht D. angebracht worden waren, "zog" der Angeklagte auch diese Verfahren "gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur ZPO" zur Entscheidung "heran". In den Einspruchsbegründungen machten die Klägerinnen ausdrücklich geltend, daß ihr Wunsch, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln, eine fristlose Entlassung nicht rechtfertige; zum Teil gingen sie auch auf die Motive für ihre Ausreiseanträge näher ein. Auf der Grundlage der Einspruchsschreiben und der ihm entweder unmittelbar vorgelegten oder von ihm selbst beigezogenen Disziplinarakten wies der Angeklagte die Einsprüche gegen die fristlosen Entlassungen unter Berufung auf § 28 Abs. 3 ZPO-DDR durch knapp begründete Beschlüsse als offensichtlich unbegründet ab. Dabei führte er, ohne auf den wahren Entlassungsgrund einzugehen, im Kern aus, daß die Beschäftigungsbehörde "den Kriterien" der §§ 54 ff des Arbeitsgesetzbuchs der DDR vom 16. Juni 1974 (GBl-DDR I S. 185, im folgenden: AGB-DDR) genügt habe und gemäß § 15 Abs. 4 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 (GBl-DDR I S. 444) die mündliche Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme ausreichend sei.

Gegen die Entscheidungen des Angeklagten legte die Mehrzahl der entlassenen Lehrkräfte Beschwerde ein. Das Bezirksgericht D. wies die Rechtsmittel ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab.

3. Das Landgericht hat den Freispruch im wesentlichen damit begründet, daß die Entscheidungen des Angeklagten dem damals geltenden Recht der DDR entsprochen haben. "Hilfsweise" - so die Strafkammer - sei davon auszugehen, daß der Angeklagte von der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung überzeugt gewesen sei, so daß eine Rechtsbeugung jedenfalls aus subjektiven Gründen ausscheide.

4. Im Umfang der Anfechtung, von der der Fall der Zeugin H. ausgenommen ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Freispruch.

Nach ihrer Meinung belegen die Feststellungen im Urteil, daß der Angeklagte in den Arbeitsrechtsverfahren gesetzwidrig und willkürlich entschieden hat. In allen Fällen, so macht die Staatsanwaltschaft geltend, habe der Entlassungsgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die "sozialistische Arbeitsdisziplin" nicht vorgelegen. Vielmehr sei den Pädagoginnen bis zu ihrer Entlassung ihre Befähigung zur Lehrtätigkeit in der DDR bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, daß sie ihrem "sozialistischen Bildungsauftrag" nicht nachgekommen seien, habe es nicht gegeben. Davon abgesehen habe der Angeklagte auch bei der verfahrensrechtlichen Behandlung der Einsprüche gegen das Gesetz verstoßen. Allein schon daraus, daß er mit der Beiziehung und Verwertung der Disziplinarakten der Klägerinnen eine "erweiterte Schlüssigkeitsprüfung" vorgenommen habe, ergebe sich, daß die Einsprüche nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von § 28 Abs. 3 ZPO-DDR gewesen seien und nicht ohne mündliche Verhandlung hätten abgewiesen werden dürfen.

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Strafverfolgung ehemaliger DDR-Richter wegen Rechtsbeugung auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB rechtlich möglich ist. Eine nach § 244 StGB-DDR begründete Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung ist nicht infolge des Wegfalls dieser Strafnorm im Zuge des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (Art. 8, 9 des Einigungsvertrages) aufgehoben, sondern durch die an ihre Stelle getretene Strafvorschrift des § 336 StGB grundsätzlich aufrechterhalten worden. Die dafür notwendige Unrechtskontinuität zwischen den Verbotsmaterien der beiden Strafbestimmungen ist trotz tiefgreifender Unterschiede in den Systemen der Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR zu bejahen. Diese Rechtsauffassung ist in den bisher zur Frage der Rechtsbeugung durch DDR-Richter und DDR-Staatsanwälte ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einhellig vertreten worden (BGHSt 40, 30, 34 ff; 40, 169, 176; BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt, = NJW 1995, 64, 65). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Die unabhängig von der Prüfung des nach § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB milderen Rechts zunächst zu beantwortende Frage, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden § 244 StGB-DDR erfüllte, hat das Landgericht zu Recht verneint.

I. Die Strafbarkeit eines Richters wegen Rechtsbeugung war nach § 244 StGB-DDR begründet, wenn er wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens "gesetzwidrig" zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Beteiligten entschied. Maßstab dafür, ob die Entscheidung des Richters gegen das Gesetz verstieß und daher gesetzwidrig war, kann entsprechend der logischen Struktur des Rechtsbeugungstatbestandes nur das im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung geltende Recht sein. Das war die Rechtsordnung der DDR in der jeweils zeitlich maßgebenden Gestalt (vgl. BGHSt 40, 30, 32; Schreiber ZStW 107 <1995> S. 157, 172). Eine andere, Rechtsnormen außerhalb der DDR einbeziehende Beurteilung würde den Sinn des Rechtsbeugungstatbestandes verfehlen. Ein Verstoß gegen das die Strafgerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtende, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot, daß die Strafbarkeit eines Verhaltens im Zeitpunkt des Handelns gesetzlich bestimmt sein muß und nicht rückwirkend begründet werden darf, wäre die Folge (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 71, 108, 114 ff; 73, 206, 234 ff; BVerfG NJW 1995, 1141).

1. Beurteilungsgrundlage für die Feststellung, ob der Angeklagte bei seinen Entscheidungen gesetzwidrig handelte, sind daher zunächst die im fraglichen Zeitraum für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Gesetze der DDR sowie die einschlägigen (untergesetzlichen) "anderen Rechtsvorschriften" (vgl. Art. 96 Abs. 1 Satz 2 DDR-Verfassung 1968). Bei der Rechtsanwendung waren von den Gerichten der DDR ferner die vom Obersten Gericht zur Anleitung der Gerichte erlassenen Richtlinien (seines Plenums) und Beschlüsse (seines Präsidiums) zu beachten. Unbeschadet ihrer selbst in der Staatsrechtslehre der DDR nicht geklärten Rechtsnatur waren diese im Gesetzblatt der DDR zu veröffentlichenden "normativen Weisungen" aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 20 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 GVG-DDR) für alle Gerichte bindend (vgl. Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, hrsg. v. d. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 2. Aufl. S. 363, 365, 385; Jacobi in Festschrift für Apelt, 1958, S. 203, 208 ff; Müller-Römer ROW 1968, 151, 153 ff; Mampel, Das Recht in Mitteldeutschland, 1966, S. 245). Bei der im Recht der DDR häufig festzustellenden Weite und Unbestimmtheit der in den Rechtsnormen verwendeten Begriffe kam diesen Richtlinien und Beschlüssen des Obersten Gerichts der DDR bei der Gesetzesauslegung wesentliche Bedeutung zu. Diese Auslegung selbst wies allerdings wegen der auch den Gerichten zur Pflicht gemachten Aufgabe, an der Verwirklichung der sozialistischen Staatsziele der DDR mitzuwirken, erhebliche inhaltliche Unterschiede zur rechtsstaatlichen Gesetzesauslegung in der Bundesrepublik Deutschland auf; in der (formalen) Auslegungsmethodik ergaben sich dagegen keine wesentlichen Abweichungen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 13 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt = NJW 1995, 64; ferner Pfarr, Auslegungstheorie und Auslegungspraxis im Zivil- und Arbeitsrecht der DDR, 1972, S. 68; Mück ROW 1978, 14, 15). Danach war die an Sinn und Zweck der Rechtsnorm ausgerichtete Auslegung an die Schranken der möglichen Wortbedeutung gebunden (vgl. Pfarr a.a.O. S. 63, 68 f; Rechtslexikon, erschienen im Staatsverlag der DDR, 1988, Stichwort "Auslegung" <S. 45>). Auch in der DDR wurde betont, daß die Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts nur in den Grenzen der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften ergehen durften (vgl. Toeplitz NJ 1979, 392, 394). Für die praktische Rechtsanwendung der Gerichte war jedoch entscheidend, daß die rechtliche Macht, diese Grenzen zu definieren, dem Obersten Gericht zukam. Zu seinen verfassungsrechtlich aus dem Prinzip der Gewalteneinheit abgeleiteten Aufgaben gehörte es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die einen weitaus höheren Stellenwert als in der Bundesrepublik einnahm, durch vielfältige Methoden des sogenannten demokratischen Zentralismus sicherzustellen. Diese "Leitungsfunktion" führte dazu, daß auch andere Meinungsäußerungen dieses Gerichts zu bestimmten Rechtsfragen, wie sie in unveröffentlichten Entscheidungen, in teilweise mit anderen Justiz- und Sicherheitsorganen abgestimmten "Rechtsstandpunkten" und "Orientierungen" sowie in sonstigen Hinweisen und Verlautbarungen zur Rechtsanwendung zum Ausdruck kamen und intern als Informationsmaterial - zum Teil sogar nur mündlich auf Fachrichtertagungen - weitergegeben wurden, als verbindlich für die nachgeordneten Gerichte angesehen wurden (vgl. BGHSt 40, 30, 37 f; Arnold in Lampe (Hrsg.) Deutsche Wiedervereinigung, Bd. II, 1993, S. 85, 94; Schroeder ROW 1987, 291, 293 f; OG NJ 1961, 104). Die im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland insgesamt sehr viel weiter gehenden Präjudizienwirkungen in der DDR (vgl. Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, 2. Aufl. Art. 93 Rdn. 31) hatten zudem auch im Verhältnis der Bezirksgerichte zu den nachgeordneten Kreisgerichten zur Folge, daß eine vergleichbare Bindung der Kreisgerichte jedenfalls an die in Entscheidungen des übergeordneten Bezirksgerichts verlautbarten Rechtsstandpunkte anzunehmen ist.

Nicht außer Betracht bei der Beurteilung der Wirklichkeit der Rechtsanwendung in der DDR dürfen auch die Einflußnahmen des Ministeriums der Justiz bleiben, des weiteren "zentralen Leitungsorgans" innerhalb der Rechtspflege der DDR (vgl. BGHSt 40, 30, 37; Schroeder ROW 1987, 291, 292). Ihm standen die in § 20 Abs. 3 und § 21 GVG-DDR näher bezeichneten Mittel zur Verwirklichung des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege zur Verfügung (Revisionen der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte, Rechtsprechungsanalysen und deren Auswertung für die Qualifizierung der Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte, Mitwirkung beim Erlaß von Richtlinien und Normativbeschlüssen des OG). Nach § 1 Abs. 2 a) und h) des "Statuts des Ministeriums der Justiz" (Beschluß des Ministerrats vom 25. März 1976, GBl-DDR I S. 185) trug das Ministerium im Rahmen seiner Aufgaben u.a. die Verantwortung für die "Anleitung" der Bezirks- und Kreisgerichte sowie für die "zentrale Anleitung zur Erläuterung des sozialistischen Rechts". § 2 Abs. 3 des Statuts sah ferner vor, daß der Minister im Rahmen seiner Zuständigkeit Anordnungen und Durchführungsbestimmungen erließ. Zur "Anleitungstätigkeit" des Ministeriums der Justiz gehörte insbesondere die Herausgabe von sog. Schulungsmaterial (vgl. Schroeder aaO) und von Kommentaren (vgl. Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung v. Wünsche, 2. Aufl. S. 108). Die Hinweise in solchen Kommentaren waren für die Rechtsprechung "zwar nicht verbindlich, aber von weitreichend orientierender Wirkung" (Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch aaO).

2. Das geschriebene Recht der DDR in der durch die damals herrschende Auslegungspraxis festgelegten Gestalt ist jedoch nicht ausschließlicher und letzter Maßstab für die Beurteilung, ob eine richterliche Entscheidung gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR war. Das richterliche Handeln war auch dann gesetzwidrig, wenn die Rechtsanwendung in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich geschützten Menschenrechten stand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 9/10, 14 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt = NJW 1995, 64, 65; ferner BGH, Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 111/94 UA S. 15/16 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.). Dieser Widerspruch muß so schwerwiegend sein, daß er eine Verletzung der Mindestanforderungen bedeutet, die nach der Rechtsüberzeugung der Völkergemeinschaft an die staatliche Achtung von Wert und Würde des Menschen zu stellen sind und die durch Dokumente des internationalen Menschenrechtsschutzes Ausdruck und Konkretisierung gefunden haben (vgl.: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 - IPbürgR). "In einem solchen Fall muß das positive Recht der Gerechtigkeit weichen" (BGH, Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 16 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Diese unter der Bezeichnung der sog. Radbruch'schen Formel zusammengefaßten Rechtsgrundsätze sind zunächst bezogen auf das Unrecht des Nationalsozialismus vertreten worden (vgl. BGHSt 2, 234, 237); sie müssen unbeschadet der Tatsache, daß das "Systemunrecht" durch das in der DDR herrschende Regime nicht mit den Untaten des Nationalsozialismus gleichzusetzen ist, auch bei der Beurteilung der unter der Geltung der Rechtsordnung der DDR begangenen Taten Beachtung finden. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser Grundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und auch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR- Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169). Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dem der Sache nach gefolgt (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 9/10 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 vorgesehen = NJW 1995, 64). Auch der Senat tritt dieser Rechtsprechung bei. Er ist mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Meinung, daß die nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe im konkreten Fall in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich geschützten Menschenrechten gestanden, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit allerdings auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben muß (vgl. BGHSt 39, 1, 15; BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 20 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Das gilt auch im Bereich des Rechtsbeugungstatbestandes. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht schon immer dann gegeben, wenn die zu beurteilende Entscheidung eines DDR-Richters nach dem Maßstab des Rechts der Bundesrepublik Deutschland gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieß. Im Bereich des Rehabilitierungsrechts (im weitesten Sinne) ist es zwar zulässig, richterliches Handeln in der DDR nach den Regeln des Grundgesetzes zu bewerten und Unvereinbarkeiten zum Grund zu nehmen, Rechtsfolgen dieses richterlichen Handelns nachträglich zu beseitigen oder nicht anzuerkennen. Die damit angestrebte Wiedergutmachung des Unrechts, das gemessen an den tragenden Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats durch das Rechtssystem des in der DDR herrschenden "real existierenden Sozialismus" verursacht wurde, stimmt aber in den Zielen und in den Voraussetzungen nicht mit denen strafrechtlicher Ahndung überein (vgl. Schreiber ZStW 107 <1995> S. 157, 160). Vielmehr ist die Strafverfolgung bei der Beurteilung solchen "Systemunrechts" durch das verfassungsrechtliche Verbot einer nachträglichen Begründung der Strafbarkeit begrenzt. Diese Schranke wäre durchbrochen, wenn § 244 StGB-DDR in dem Sinne ausgelegt würde, daß die Gesetzwidrigkeit der richterlichen Entscheidung allein schon wegen der aus der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz abgeleiteten Rechtsstaatswidrigkeit des DDR-Rechts begründet wäre.

II. Die Rechtsanwendung des Angeklagten in den zu überprüfenden Verfahren hielt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht (II 1) und in verfahrensrechtlicher Hinsicht (II 2) in den Grenzen der einschlägigen positiv-rechtlichen Vorschriften des DDR-Rechts. Sie verstieß auch nicht im dargelegten Sinne gegen die in der DDR ebenfalls verbindlichen Werte überpositiven Rechts (II 3).

1. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Annahme des Angeklagten, die Stellung und Aufrechterhaltung von Übersiedlungsanträgen durch die Lehrerinnen und Erzieherinnen seien nach dem Rechtssystem der DDR ein Grund für die fristlose Entlassung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 254 Abs. 1 AGB-DDR, ist noch vertretbar.

a) Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AGB-DDR konnte ein Werktätiger bei schwerwiegender Verletzung der "sozialistischen Arbeitsdisziplin" oder der "staatsbürgerlichen Pflichten" fristlos entlassen werden, wenn eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich war. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AGB-DDR war die fristlose Entlassung zudem davon abhängig, daß Erziehungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen erfolglos geblieben waren. Die "disziplinarische Verantwortlichkeit" war in § 254 AGB-DDR dahin geregelt, daß gegen einen Werktätigen, der seine Arbeitspflichten schuldhaft verletzte und gegen den andere Formen der Erziehung nicht ausreichten, die Disziplinarmaßnahme des Verweises, des strengen Verweises oder der fristlosen Entlassung ausgesprochen werden konnte. Durch die §§ 14, 15 der gemäß § 80 Abs. 2 AGB-DDR erlassenen Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979 (GBl-DDR I S. 444) wurden die Vorschriften der §§ 252 ff AGB-DDR über die "disziplinarische Verantwortlichkeit" allerdings abgeändert. So war insbesondere in § 15 Abs. 4 der Verordnung geregelt, daß die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme und damit auch über die fristlose Entlassung dem Betroffenen anders als im Regelfall lediglich mündlich bekanntzugeben war.

Während die fristgemäße Kündigung nach den Rechtsvorstellungen in der DDR dazu diente, Arbeitsverhältnisse mit nicht mehr benötigten oder ungeeigneten Arbeitskräften zu lösen (Arbeitsrecht, Lehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung v. Kunz, 1986, S. 142), stellte die fristlose Entlassung nach § 56 Abs. 1 AGB-DDR "ein Mittel zum Schutz des Betriebs und seiner Belegschaft" dar (OGE <in Arbeitsrechtssachen> Bd. 4, 179; Arbeitsrecht, Grundriß, erschienen im Staatsverlag der DDR, 1990, S. 90; Gaum ROW 1990, 77, 87). In diesem Sinne war sie eine von der fristgemäßen Kündigung grundlegend verschiedene Disziplinarmaßnahme, die nur zulässig war, wenn sie bei der gegebenen Sachlage für den Betrieb unumgänglich war (vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, S. 145). Bezogen auf eine solche gegen einen Lehrer gerichtete Maßnahme stellte das Oberste Gericht dementsprechend fest (NJ 1973, 588), daß "eine fristlose Entlassung als Disziplinarmaßnahme dann gerechtfertigt (ist), wenn das schuldhafte, arbeitspflichtverletzende Handeln des Lehrers ... die Erfüllung der Erziehungsaufgaben der Einrichtung so beeinträchtigt bzw. der Fürsorge- und Aufsichtspflicht den anvertrauten Kinder und Jugendlichen gegenüber derart widerspricht, daß eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Funktion mit der Bildungs- und Erziehungspolitik des sozialistischen Staates nicht vereinbar wäre".

Soweit es um arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Arbeitnehmer ging, die Ausreiseanträge gestellt hatten und weiterverfolgten, wurde die anhand politisch neutraler arbeitsgerichtlicher Verfahren herausgebildete Rechtspraxis allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts ergänzt und modifiziert durch eine am 10. Oktober 1983 ergangene Orientierung des Obersten Gerichts (des Generalstaatsanwalts, des Vorstands des FDGB und des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne) zur "einheitlichen Behandlung arbeitsrechtlicher Probleme, die sich bei Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und West-Berlin zu erreichen, ... ergeben können". Danach war die fristlose Entlassung des ausreisewilligen Arbeitnehmers eine rechtlich mögliche, wenn auch keineswegs zwingende Folge der Bemühungen um eine Ausreise. Diese Orientierung des Obersten Gerichts lehnte sich im wesentlichen an eine denselben Fragenbereich betreffende Verfügung des Vorsitzenden des Ministerrats der DDR vom 27. September 1983 (Nr. 143/83) an, durch die unter I Abschnitt 11 Abs. 2 festgelegt wurde, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere zu prüfen war bei Beschäftigten, die in ihrer Tätigkeit Verantwortung für die Ausbildung und Erziehung trugen.

Bereits in der Orientierung von 1983 war vorgesehen, daß der in den Ausreisebemühungen bestehende Grund für arbeitsrechtliche Maßnahmen in schriftlichen Unterlagen, Abschlußbeurteilungen usw., die Dritten zugänglich waren, nicht angegeben werden sollte, um der "Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verwendung ... im Ausland" vorzubeugen. Diese Hinweise wurden bekräftigt und weiter konkretisiert durch die Orientierung des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1988 zum gleichen Fragenbereich, die Anfang 1989 in Kraft trat. Danach sollten nicht nur Einsprüche der Beschäftigten gegen betriebliche Maßnahmen von der Konfliktskommission an das Kreisgericht durch Verfügung des Direktors "herangezogen" werden, sondern es wurden auch Beschlußentscheidungen nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR ausdrücklich als möglich bezeichnet (Abschnitt 15.1 und 15.3). Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand darüberhinaus seit Mitte der 80-er Jahre eine weitere an die Gerichte gerichtete Orientierung des Ministeriums der Justiz, in der bereits der "Hinweis" enthalten war, in entsprechenden Fällen ausreisewilliger Pädagogen nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR zu verfahren, deren Inhalt sich jedoch nicht weiter klären ließ.

b) In diesem vorgegebenen Rahmen stellt die den Entscheidungen des Angeklagten zugrundeliegende Beurteilung, daß die Lehrkräfte und Erzieherinnen durch die Weiterverfolgung ihrer Ausreiseanträge schwerwiegend gegen die sog. sozialistische Arbeitsdisziplin verstoßen hätten und deswegen die Disziplinarmaßnahme der fristlosen Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, eine nach dem Maßstab des DDR-Rechts noch vertretbare Auslegung und Rechtsanwendung dar.

aa) Nach der in der DDR herrschenden Staatsrechtspraxis stand ihren Bürgern selbst nach der Ratifizierung des eine entsprechende Garantie enthaltenden Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 ein Rechtsanspruch auf Ausreise nicht zu. Zwar bestand die Möglichkeit staatlicher Ausreisegenehmigungen; ihre Erteilung war jedoch weitgehend durch Gründe der Zweckmäßigkeit und Opportunität bestimmt (vgl. v. Hoerschelmann ROW 1988, 344 ff). Angesichts der im "realen Sozialismus" das gesamte Leben prägenden und bestimmenden marxistisch-leninistischen Staatsdoktrin galten diejenigen Bürger der DDR, die dieses System freiwillig auf Dauer verlassen wollten, als Verräter an der eigenen Sache, zumindest aber als Personen, die durch Einflüsse des feindlichen "Kapitalismus" und "Imperialismus" irregeleitet waren. Sie erschienen nach den Regeln "sozialistischer Moral" als unzuverlässig; ihnen begegnete man mit Mißtrauen. Sie wurden, zumal, wenn sie eine kostspielige staatliche Ausbildung durchlaufen hatten, als undankbar angesehen.

bb) Nach einer solchen Betrachtung mußte es besonders ins Gewicht fallen, wenn Angehörige einer Berufsgruppe der DDR den Rücken kehren wollten, die eine staatsnahe Stellung innehatten, zu der sie auf Kosten des Staates ausgebildet worden waren. Zu einer derartigen Gruppe zählten die Klägerinnen der vom Angeklagten entschiedenen Einspruchsverfahren. Den in Erziehung und Ausbildung pädagogisch Tätigen waren in der ehemaligen DDR besondere Pflichten auferlegt, durch die sie in herausgehobener Weise in die politischen Zielsetzungen der DDR eingebunden waren. Das Bildungssystem, in dem sie tätig waren, sollte wesentlich dazu beitragen, den Bürger zu befähigen, die "sozialistische Gesellschaft" zu gestalten, und bei den Menschen "Charakterzüge im Sinne der Grundsätze der sozialistischen Moral" herauszubilden (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965, GBl-DDR I S. 83; § 2 Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte). Den Lehrkräften kam es als "vorrangige Aufgabe der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft" zu, "alle jungen Menschen zu Staatsbürgern zu erziehen, die den Ideen des Sozialismus treu ergeben sind" (vgl. § 1 Abs. 1 des Jugendgesetzes der DDR vom 28. Januar 1974, GBl-DDR I S. 45).

Daraus erhellt, daß eine Aufspaltung in politisch neutrale Bildungsinhalte und politische Erziehung im Rechtssystem der DDR ausgeschlossen war. Die politisch-ideologischen Anforderungen an die Pädagogen waren daher hoch und erfaßten nicht nur den beruflichen, sondern auch den persönlichen Bereich. So wurde als besondere Verpflichtung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte ausdrücklich festgelegt, daß Pädagogen auch "in ihrem gesellschaftlichen und persönlichen Leben der jungen Generation stets Vorbild sein" mußten. Diese rechtlich geregelten Besonderheiten im Bildungs- und Erziehungswesen ließen es nach dem damaligen Rechtssystem nicht als unvertretbar erscheinen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und die hierin enthaltenen "offenen Rechtsbegriffe" nach den Rechtsvorstellungen der DDR dahin auszulegen, daß eine uneingeschränkte politische Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Pädagogen im sozialistischen System der DDR war, und das Verhalten eines Pädagogen, aus dem sich offensichtliche Zweifel an seiner politisch-ideologischen Zuverlässigkeit ergaben, als Verstoß gegen seine spezifischen Arbeitspflichten zu bewerten.

cc) Bei Berücksichtigung dieses politisch-ideologischen Hintergrunds in der DDR war die damalige Beurteilung des in das sozialistische System eingebundenen Angeklagten noch vertretbar, bereits die Stellung und die konsequente Weiterverfolgung von Übersiedlungsanträgen durch Pädagogen seien eine schwerwiegende Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin im Sinne des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 254 AGB-DDR und nicht bloß eine allein die fristgerechte Kündigung rechtfertigende Ungeeignetheit für pädagogische Aufgaben. Die Annahme, ein solches Verhalten bedeute, unabhängig vom Grund des Ausreisebegehrens, bereits eine Abkehr, jedenfalls eine Distanzierung von den politischen Zielsetzungen der DDR, so daß die im Rahmen des Bildungssystems der DDR geforderte unbedingte Regimetreue des Pädagogen in diesen Fällen nicht mehr gewährleistet sei, entsprach der damals herrschenden Vorstellung. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Vorbildfunktion der Pädagogen in beruflicher und persönlicher Hinsicht hielt sich auch die weitere Wertung des Angeklagten, der Schutz des Bildungssystems der DDR erforderte die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ohne Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Schuljahresende (§ 9 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte vom 29. November 1979) - jedenfalls für solche Pädagogen, die nachdrücklich eine Übersiedlung in das westliche Ausland anstrebten, in den Grenzen einer unter Berücksichtigung der Rechtsvorstellungen der DDR noch zulässigen Auslegung der §§ 56, 254 AGB-DDR.

Ein Widerspruch zur Orientierung des Obersten Gerichts aus dem Jahre 1983 bestand entgegen der Auffassung der Revisionsführerin selbst bei Berücksichtigung der mit der Revision wiedergegebenen, im Urteil allerdings nicht mitgeteilten Regelung unter Abschnitt 2.2.5 dieser Orientierung nicht. Danach war vorgesehen, daß eine fristlose Entlassung nur erfolgen sollte, wenn der Werktätige seine Versuche, eine Übersiedlung zu erreichen, mit schwerwiegenden Verletzungen der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten verband. Daraus läßt sich zwar schließen, daß im Regelfall, die Versuche, eine Übersiedlungsgenehmigung zu erhalten, für sich allein eine fristlose Entlassung noch nicht rechtfertigten. Aus dem weiteren Inhalt dieser Regelung ergab sich jedoch, daß Ausnahmen für die Bereiche bestimmt waren, für die durch besondere Rechtsvorschriften Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten festgelegt waren. Dies traf wegen der durch § 9 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte jeweils erst für das Schuljahresende zugelassenen fristgemäßen Kündigungen auf Lehrer und Erzieher zu.

Schließlich waren die Entscheidungen des Angeklagten auch nicht etwa deshalb gesetzwidrig, weil er eine Verfälschung des Sachverhalts vorgenommen hätte. Grundlage der fristlosen Entlassungen wie auch der gerichtlichen Verfahren war, selbst wenn dies in den Beschlüssen des Angeklagten nicht angesprochen wurde, in allen Fällen das nachdrückliche Festhalten der Lehrkräfte und Erzieherinnen an ihrem Ziel, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Eine Verfälschung von Tatsachen dergestalt, daß fiktive Entlassungsgründe zur Verschleierung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage vorgeschoben worden wären, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

2. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht war die Entscheidung des Angeklagten nicht gesetzwidrig im Sinne von § 244 StGB-DDR.

Nach der Regelung des § 28 Abs. 3 ZPO-DDR, auf die der Angeklagte sein verfahrensrechtliches Vorgehen jeweils stützte, bestand die Möglichkeit, eine aufgrund des dargelegten Sachverhalts offensichtlich unbegründete Klage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß abzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR galt § 28 Abs. 3 ZPO-DDR für Ausnahmefälle und war nur dann anwendbar, wenn die aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung festgestellte Unbegründetheit der Klage so offensichtlich war, daß auch bei Eintritt in die mündliche Verhandlung ein Durchdringen des Anspruchs auszuschließen war; die Unbegründetheit der Klage mußte "direkt ins Auge fallen" (vgl. OG NJ 1985, 342; BG Dresden NJ 1980, 142; Zivilprozeßrecht Lehrbuch, hrsg. v. einem Autorenkollektiv unter der Leitung v. Kellner, 1980, S. 215; Zivilprozeßrecht der DDR, Kommentar, hrsg. v. Justizministerium der DDR, 1987, S. 61). Bei bloßen Zweifeln an der Schlüssigkeit, bei offensichtlicher Unbegründetheit nur eines Teils des Klaganspruchs oder auch dann, wenn das Gericht Beweise erhoben hatte, war eine Klagabweisung nicht zulässig (Zivilprozeßrecht der DDR, Kommentar, S. 61; BG Gera NJ 1977, 279).

In der den Entscheidungen des Angeklagten zugrundegelegten Auffassung, daß § 28 Abs. 3 ZPO-DDR trotz seines Ausnahmecharakters anwendbar sei, ist eine (wissentliche) Überschreitung der Grenze zu einer (selbst) bei Berücksichtigung des Rechtssystems der DDR nicht mehr vertretbaren Auslegung noch nicht zu sehen. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge entsprach die - wie dargelegt, nach den Rechtsvorstellungen in der DDR noch vertretbare - Beurteilung, daß Pädagogen, die sich nachdrücklich um ihre Ausreise bemüht hatten, für die Anstellungsbehörde nicht mehr tragbar seien und eine deswegen ausgesprochene fristlose Entlassung gerechtfertigt sei, der durch obergerichtliche Entscheidungen gebilligten Gerichtspraxis (vgl. auch Wichert ROW 1980, 236, 239) und war in diesem Sinne offensichtlich. Die von den damaligen Klägerinnen wiederholt erhobene Beanstandung, daß die fristlose Entlassung nicht schriftlich erklärt worden war, konnte nach § 15 Abs. 4 der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte keinen Erfolg haben. Darüber, daß die zusätzlich zum Entlassungsgrund erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (wie die Mitwirkung des Gewerkschaftsvertreters oder die Beachtung des Schwangerenschutzes) vorlagen, vergewisserte sich der Angeklagte allerdings durch Verwertung der ihm vorgelegten oder von ihm beigezogenen Disziplinarakten. Die in seinem weiteren Vorgehen zum Ausdruck gebrachte Meinung, in der Verwertung der Disziplinarakten sei keine Beweisaufnahme in dem Sinne zu sehen, daß sie ein Verfahren nach § 28 Abs. 3 ZPO-DDR nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu politisch neutralen Fällen ausgeschlossen hätte, war ebenfalls nicht unvertretbar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen war nämlich nicht behauptet worden, und im Rahmen des § 28 Abs. 2 und 3 ZPO-DDR stand die vorausschauende Prüfung in Frage, ob insoweit auf Grund der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung mit ergänzendem, die Klage stützendem Vortrag zu rechnen oder dies auszuschließen war. Dabei durfte aus damaliger Sicht letztlich auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Entscheidungen des Angeklagten mit der in Beschwerdebeschlüssen zum Ausdruck gebrachten ständigen Rechtsprechung des übergeordneten Bezirksgerichts D. im Einklang standen und daß seine Vorgehensweise den Hinweisen und Auslegungsregeln in der Orientierung des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 1988 entsprach, die nach den Feststellungen des Landgerichts inhaltlich auch Teil einer schon Mitte der 80-er Jahre ergangenen "speziellen Orientierung" des Ministeriums der Justiz für die Gerichte waren. Darin heißt es: "Bei herangezogenen Verfahren können sich Aussprachen gemäß § 28 Abs. 2 ZPO erforderlich machen und Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 3 ZPO, falls offensichtlich unbegründete Klagen nicht zurückgenommen werden ... Eine mündliche Verhandlung kann erforderlich werden, wenn die Einhaltung von Wirksamkeitsvoraussetzungen auf andere Weise nicht zu klären bzw. wenn nur durch Beweiserhebung zu sichern ist, ob ein arbeitsrechtlicher Vertrag zustandegekommen ist" (UA S. 95). Die "Einhaltung von Wirksamkeitsvoraussetzungen" hatte der Angeklagte im Sinne dieser Anweisung durch Verwertung der Disziplinarakten geklärt.

3. Nach dem Maßstab des Rechts der Bundesrepublik Deutschland - aber auch schon nach den nach der sog. Wende in der DDR geltenden Rechtsvorstellungen - standen die vom Angeklagten getroffenen Entscheidungen sowohl in materiell- rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Aus diesem Grunde waren zugunsten der betroffenen Klägerinnen Maßnahmen beruflicher Rehabilitierung geboten (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Rehabilitierungsgesetzes der DDR vom 6. September 1990, GBl-DDR I S. 1459). Die demgegenüber strengeren Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 244 StGB-DDR in den Fällen, in denen die Rechtsanwendung sich im Rahmen der positiv-rechtlichen Bestimmungen des DDR-Rechts und der weiteren daraus abgeleiteten Bindungen der DDR-Gerichte hielt, liegen jedoch nicht vor. Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Behandlung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch den Angeklagten stand nämlich nicht in dem Sinne in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR Geltung beanspruchenden elementaren Geboten der Gerechtigkeit und den völkerrechtlich geschützten Menschenrechten, daß die einschlägigen positiv-rechtlichen Normen in der vorgenommenen Anwendung ihre bindende Kraft verloren hätten. Dabei war abwägend zu bedenken:

Die von höchster staatlicher Stelle gesteuerte besondere arbeitsrechtliche Behandlung ausreisewilliger Bürger in der DDR (vgl. Limbach in Lampe <Hrsg.> Deutsche Wiedervereinigung, Bd. II, 1993, S. 99, 105 f) war diskriminierend und brachte erhebliche berufliche Nachteile für die betroffenen Personen mit sich. Sie war Glied in einer Kette von staatlichen Maßnahmen, die dazu dienten, die Bevölkerung von Ausreisebemühungen von vornherein abzuschrecken. Diese Praxis widersprach dem völkerrechtlich anerkannten, in Art. 12 IPbürgR konkretisierten Recht auf Ausreisefreiheit. Gemessen an rechtsstaatlichen Elementarforderungen bedenklich ist auch, daß die besondere arbeitsrechtliche Behandlung ausreisewilliger Pädagogen wesentlich durch Anweisungen bestimmt war, die vor den letztlich Betroffenen geflissentlich verborgen gehalten wurden (vgl. Schroeder ROW 1987, 291, 293 f: "Schubladenrecht") und daß die Arbeitsgerichtsprozesse in ihrer auf Verheimlichung des Entlassungsgrundes gegenüber Unbeteiligten ausgerichteten Verfahrensgestaltung Merkmale eines Geheimverfahrens trugen. Jedoch folgt daraus nicht zwangsläufig auch schon die Unerträglichkeit des Gerechtigkeitsverstoßes (im Sinne der sog. Radbruch'schen Formel). Wesentlich dafür ist das Gewicht der Folgen, die sich aus den Rechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen ergaben. Diese waren im Fall der Pädagoginnen zwar fraglos einschneidend, jedoch nicht existenzbedrohend. Bei der Abwägung darf ferner nicht völlig außer Betracht bleiben, daß einem politisch und rechtlich grundlegend anders als ein demokratischer Rechtsstaat westlicher Prägung verfaßten Staat wie der DDR nicht schlechthin eine Berechtigung abgesprochen werden kann, die Beschäftigung in staatsnahen, als besonders wichtig eingeschätzten Stellungen wie denen der Lehrer und Erzieher von einer besonderen ideologischen Zuverlässigkeit im Sinne der herrschenden Staatsdoktrin abhängig zu machen. Von Bedeutung ist auch, daß der wahre Entlassungsgrund zwar vor der Öffentlichkeit, nicht aber vor den betroffenen Lehrerinnen und Erzieherinnen geheimgehalten wurde. Dieser wahre Entlassungsgrund und nicht etwa ein vorgeschobener anderer Grund war es, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren nachgeprüft wurde. Es wurden dabei auch, soweit es den tatsächlichen Sachverhalt angeht, keine Umstände verwertet, von denen die damaligen Klägerinnen keine Kenntnis hatten. Mit der Geheimhaltung des wahren Entlassungsgrundes nach außen hin war nicht eine materielle Benachteiligung der damaligen Klägerinnen bezweckt; diese Verfahrensweise war vielmehr Folge der notorischen Angst der staatlichen Stellen in der DDR vor Ansehensverlusten in der westdeutschen und der ausländischen Öffentlichkeit (vgl. Schroeder ROW 1987, 291, 294).

Externe Fundstellen: BGHSt 41, 157; NJW 1995, 2734; NStZ 1995, 544

Bearbeiter: Rocco Beck