Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 ARs 19/91, Beschluss v. 02.08.1991, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Anträge des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt G. von der Mitwirkung in Strafvollzugssachen der Strafgefangenen A. S. auszuschließen sowie bis zur Wirksamkeit der Ausschließung das Ruhen seiner Rechte aus §§ 147, 148 StPO bei der Mitwirkung in Strafvollzugssachen der Strafgefangenen A. S., B. M. und H.P. anzuordnen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Strafgefangenen sowie des Rechtsanwaltes G. werden der Staatskasse auferlegt.
Mit der am 22. Juli 1991 beim Senat eingegangenen Antragsschrift vom 18. Juli 1991 hat der Generalbundesanwalt beantragt, Rechtsanwalt G. von der Mitwirkung in Strafvollzugssachen der Strafgefangenen A.S. auszuschließen sowie bis zur Wirksamkeit der Ausschließung das Ruhen seiner Rechte aus §§ 147, 148 StPO bei der Mitwirkung in Strafvollzugssachen der Strafgefangenen A.S., B.M. und H.P. anzuordnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, Rechtsanwalt G. stehe in dem Verdacht, die terroristische Vereinigung "RAF" dadurch unterstützt zu haben, daß er seine anwaltlichen Befugnisse, insbesondere den unüberwachten Besuchsverkehr, für ein illegales Informationssystem mißbraucht habe.
Die Anträge des Generalbundesanwalts sind - ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. Laufhütte in KK § 138d Rdn. 1) - zurückzuweisen. Denn nach § 138c Abs. 1 Satz 1 StPO trifft nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht die Entscheidungen über solche Anträge. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung in Satz 2 der Vorschrift liegen nicht vor, weil es sich bei der Strafvollzugssache weder um ein vor dem Bundesgerichtshof anhängiges Verfahren noch um Ermittlungen des Generalbundesanwalts im vorbereitenden Verfahren handelt.
Der allein von Lüderssen (LR 24. Aufl. § 138c Rdn. 6) vertretenen Auffassung, auf die der Generalbundesanwalt sich beruft, daß man bei der im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmten Zuständigkeit im Nach- und Vollstreckungsverfahren "wohl auf die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde", hier also des Generalbundesanwalts, abstellen müsse, folgt der Senat nicht. Sie findet im Gesetz keine Stütze und würde dessen Sinnzusammenhang und Systematik zuwiderlaufen. Mit Recht führen Laufhütte (KK 2. Aufl. § 138c Rdn. 1) und Müller (KMR 4. Ergänzungslieferung § 138c Rdn. 1) aus, daß es - von den für den Bundesgerichtshof normierten Ausnahmefällen abgesehen - bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts verbleibt. Nicht anders sind die Darlegungen von Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 138c Rdn. 1) zu verstehen.
§ 138c Abs. 1 Satz 2 StPO ist, wie grundsätzlich Ausnahmebestimmungen, eng auszulegen. Nur soweit die Ausschließungskompetenz wegen der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs im vorbereitenden Verfahren oder der Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Sache als solcher unabdingbar geboten ist, hat die Vorschrift eine Ausnahmeregelung getroffen. Das ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung heißt es, daß der Bundesgerichtshof zuständig sein solle, "wenn und solange" im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden oder das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist. Weil bei der Führung der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig sei, entspreche es dieser Zuständigkeitsregelung, dem Bundesgerichtshof die Ausschließungskompetenz "in diesen Fällen" zu übertragen (BT-Drucks. 7/2526 S. 22). Danach wird die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung von Lüderssen (aaO) nicht an die Behörde des Generalbundesanwalts, sondern an den dem Bundesgerichtshof angehörenden Ermittlungsrichter angeknüpft.
Diese Auslegung des § 138c Abs. 1 Satz 2 StPO nach Sinn und Entstehungsgeschichte entspricht dem in anderen Vorschriften der Strafprozeßordnung enthaltenen Grundgedanken, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf die Zwischen- und Nebenverfahren zu beschränken, die aus sachlichen Gründen dem Bundesgerichtshof zugewiesen werden müssen (etwa § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1991 - StB 3/91 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) oder wegen eines besonders engen Sachzusammenhangs gleichzeitig zu behandeln sind (etwa § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG, vgl. BGHR StPO § 464 III Zuständigkeit 1 - 3).
Daß der Bundesgerichtshof mit Angelegenheiten des Nachverfahrens nicht befaßt werden soll, folgt im übrigen unbeschadet der Regelung in §§ 109f. StVollzG aus § 462a Abs. 5 StPO, in dem eine Spezialvorschrift für die Strafvollstreckungsangelegenheiten erlassen worden ist, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug Gerichtsbarkeit des Bundes (Art. 96 Abs. 5 GG) ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO (vgl. Rieß NStZ 1981, 328, 332f. m.w.N.).
Externe Fundstellen: BGHSt 38, 52; NJW 1991, 2917; NStZ 1991, 557; StV 1991, 526; StV 1992, 526
Bearbeiter: Rocco Beck