hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 381

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 585/25, Beschluss v. 21.01.2026, HRRS 2026 Nr. 381


BGH 3 StR 585/25 - Beschluss vom 21. Januar 2026 (LG Duisburg)

Sexualstrafrecht (Konkurrenzen; Klammerwirkung); öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte; Besitz kinderpornographischer Inhalte.

§ 184b StGB; § 52 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Geht der Besitz in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über das für die Tathandlungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Maß hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das Delikt der Verbreitung, Zugänglichmachung, Drittbesitzverschaffung oder Herstellung etc.

2. Dabei liegt dem Besitz mehrerer inkriminierter Inhalte ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Var. 3 StGB zugrunde. Dieser ist nach den Grundsätzen der Klammerwirkung allerdings regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen, bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und - in Fall II.2.o. der Urteilsgründe - öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung dahin, dass in Fall II.2.o. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte entfällt, besteht kein Anlass. Das Landgericht ist (auch) insoweit zutreffend von der tateinheitlichen Verwirklichung dieses Delikts neben dem öffentlichen Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte ausgegangen.

Nach den von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Teil eines szenetypischen Zusammenschlusses pädophiler Personen, die auf einer im Darknet betriebenen, näheren Regeln unterliegenden Plattform kinderpornographische Dateien miteinander austauschten (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23, BGHSt 68, 101 Rn. 3 f.). Als Mitglied der Gruppe stellte er von April 2019 bis Dezember 2021 in 14 Fällen kinderpornographische Bild- und Videodateien auf der Plattform ein, die fortan Tausenden anderen Nutzern des Tauschrings zum Abruf zur Verfügung standen (Fälle II.2.a. bis n. der Urteilsgründe). In Fall II.2.o. der Urteilsgründe „postete“ der Angeklagte im Dezember 2022 eine längere, selbst entworfene Geschichte über ein pädosexuelles Geschehen. Den gesamten Tatzeitraum überdauernd hatte er außerdem zehn kinderpornographische Bilder und Videos auf mobilen Datenträgern gespeichert, die er nicht im Internet hochlud. Sie wurden bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung aufgefunden.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten zunächst rechtsfehlerfrei jeweils wegen öffentlichen Zugänglichmachens des kinderpornographischen Materials gemäß § 184b Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Variante 2 StGB in unterschiedlichen Fassungen der Norm verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13, NStZ-RR 2014, 47 mwN); soweit er in den Fällen II.2.a. bis n. der Urteilsgründe Bild- und Videodateien hochlud, die ein tatsächliches Geschehen zeigten, hat es zutreffend die Qualifikation des bandenmäßigen Handelns nach § 184b Abs. 2 StGB aF/nF angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 StR 449/23, BGHSt 68, 101 Rn. 5 ff. mwN).

Der alle Taten überdauernde Besitz weiterer zehn kinderpornographischer Dateien ist strafbar gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB. Dieser Tatbestand unterlag im Tatzeitraum ebenfalls Veränderungen, so dass die Strafkammer auch hier richtigerweise verschiedene Fassungen der Norm zur Anwendung gebracht hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 2025 - 3 StR 447/24, juris Rn. 33). Schließlich hat sie das Konkurrenzverhältnis der Taten rechtsfehlerfrei beurteilt. Insoweit gilt:

Grundsätzlich verdrängen die strenger bestraften Begehungsweisen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB diejenige des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand. Dies betrifft jedoch ausschließlich das § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB unterfallende Material und nur den Zeitraum der diesen Tatbestand ausfüllenden Handlung. Geht der Besitz dagegen in zeitlicher oder quantitativer Hinsicht über das für die Tathandlungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Maß hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das Delikt der Verbreitung, Zugänglichmachung, Drittbesitzverschaffung oder Herstellung etc. Dabei liegt dem Besitz mehrerer inkriminierter Inhalte ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Variante 3 StGB zugrunde. Dieser ist nach den Grundsätzen der Klammerwirkung allerdings regelmäßig nicht dazu in der Lage, mehrere Taten des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu verbinden. Denn der strafrechtliche Unwert des Besitzes, wie ihn die Strafandrohung des § 184b Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringt, bleibt hinter demjenigen der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB strenger bestraften Begehungsweisen zurück (st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23, NStZ-RR 2024, 76 f.; vom 11. Dezember 2024 - 3 StR 334/24, juris Rn. 3; Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2025 - 3 StR 303/25, juris Rn. 5 ff.; jeweils mwN). Das gilt für sämtliche hier zur Anwendung gelangenden unterschiedlichen Fassungen des § 184b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 6).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jedenfalls der überdauernde Besitz der zehn nicht online gestellten kinderpornographischen Bilder und Filme zu allen 15 Taten des öffentlichen Zugänglichmachens des weiteren Materials in Tateinheit steht. Der Besitz kann diese 15 Fälle allerdings nicht zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammern. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb richtigerweise 15 Taten des (größtenteils bandenmäßigen) öffentlichen Zugänglichmachens schuldig gesprochen, von denen jede in Tateinheit mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB aF) beziehungsweise Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB nF) steht.

Ob der Angeklagte nicht nur die zehn unveröffentlichten, sondern auch die auf der Plattform „geposteten“ Inhalte vor beziehungsweise nach ihrer Publikation auf seinen Speichermedien vorrätig hielt und sie damit ebenfalls zeitüberdauernd besaß, was das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, ist für den Schuldspruch danach nicht entscheidend. Insbesondere entfällt der tateinheitliche Besitz kinderpornographischer Inhalte in Fall II.2.o. der Urteilsgründe entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht deshalb, weil der Besitz der vom Angeklagten verfassten pädosexuellen Geschichte, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergab, nach § 184b Abs. 3 StGB straffrei ist.

2. Die Überprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, weshalb die Revision insgesamt ohne Erfolg bleibt. Der Senat kann dies gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Dass der Generalbundesanwalt unter Verweis (auch) auf § 349 Abs. 4 StPO die genannte Schuldspruchänderung beantragt hat, steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; vom 30. April 2024 - 3 StR 29/24, juris Rn. 5; vom 8. Juli 2025 - 3 StR 93/25, NStZ-RR 2025, 312, 313).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 381

Bearbeiter: Fabian Afshar