HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 476
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 571/25, Beschluss v. 04.02.2026, HRRS 2026 Nr. 476
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe ein Beweisbegehren nicht vollständig erfasst und daher rechtsfehlerhaft beschieden (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StPO), ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat sich mit dem Inhalt des Antrags insgesamt auseinandergesetzt. Ihre sich dabei aus dem ablehnenden Beschluss ergebende Auslegung, Beweistatsache sei allein die - als bereits erwiesen erachtete - fehlende Speicherung von Kameraaktivitäten, die erstrebte Schlussfolgerung auf eine Aufnahme nicht mittels des in Rede stehenden Mobiltelefons sei letztlich vom Tatgericht zu beurteilendes Beweisziel, ist möglich. Soweit dem Antrag ein anderes Verständnis zugrunde gelegen haben und damit die Vernehmung eines Sachverständigen zu weiteren Beweistatsachen begehrt worden sein sollte, hätte in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu entsprechender Klarstellung oder Modifizierung des Antrags bestanden (vgl. zu einem „formalisierten Dialog“ BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 - 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 215; vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 516/18, NStZ 2019, 547 Rn. 7; Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284 Rn. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 476
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade