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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 242

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 503/25, Beschluss v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 242


BGH 3 StR 503/25 - Beschluss vom 8. Januar 2026 (LG Düsseldorf)

Eigene Entscheidung in der Sache (Schuldspruchkorrektur aufgrund Fassungsversehens).

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen Bedrohung und wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (Fall 4 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Allerdings ist im Fall 4 der Urteilsgründe der Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Der Strafkammer ist insoweit ein partielles Fassungsversehen unterlaufen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte zu einer gefährlichen Körperverletzung unmittelbar an (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), indem er zweimal mit einer abgebrochenen Flasche in der Hand auf einen Zeugen zuging und in dessen Richtung zum Schlag ausholte. Daneben erfüllte er durch den mit der Hand geführten Schlag gegen einen weiteren Zeugen den Tatbestand der versuchten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB). Da alle Schläge der Beutesicherung dienten, stehen beide Delikte wegen jeweiliger Teilidentität der Ausführungshandlungen in Tateinheit (§ 52 StGB) mit besonders schwerem räuberischen Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, § 249 Abs. 1 StGB).

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2025 - 3 StR 546/24, juris Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 344/20, juris Rn. 3 mwN). Auch § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 242

Bearbeiter: Fabian Afshar