HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 376
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 495/25, Beschluss v. 20.01.2026, HRRS 2026 Nr. 376
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Juni 2025 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in Bezug auf die Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) im Ausspruch über die Einziehung aa) des einen Betrag von 3.586,50 € übersteigenden Wertes von Taterträgen, bb) der „sichergestellten Dopingmittel“.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.217,50 € und der „sichergestellten Dopingmittel“ angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft infolge polizeilicher Anregung ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 21. März 2022 für die Dauer von drei Monaten „gemäß § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 a), b), Abs. 3, § 100e Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 3 StPO […] die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation (Textnachrichten, Bild-, Video- und Sprachnachrichten) und der damit verbundenen Telekommunikationsverkehrsdaten“ an, „die im Inland über Internetnachrichtendienste (insbesondere ‚Telegram‘, ‚WhatsApp‘, ‚Facebook‘, ‚Instagram‘, ‚Signal‘, ‚Wickr Me‘) geführt wird“. Dies schließe „die Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten ein, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden“. Zuvor war bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2022 die Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden.
In der Nacht des 30. März 2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor. Bevor er die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus einem Zeitraum vom 26. November 2021 bis zum 30. März 2022 gesichert.
In der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende ein Selbstleseverfahren an, in dem Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zum 26. März 2022 enthalten waren. Am folgenden Hauptverhandlungstag widersprach die Verteidigung der Erhebung und Verwertung namentlich der Chatprotokolle unter Hinweis darauf, dass nach § 100a Abs. 5 Satz 1 StPO ausschließlich die laufende Kommunikation überwacht werden dürfe. Die Strafkammer bestätigte die Anordnung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, ordnete in einem späteren Beschluss die retrograde Datenerhebung dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO zu und legte seinem Urteil zu den dortigen Taten unter II. 7. und II. 8. insbesondere die Telegram-Protokolle vom 1. Februar bis zum 28. März 2022 zugrunde.
2. Die aufgrund dieses Ablaufs erhobene Rüge ist zulässig. Zur Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensfehlers bedarf es im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht der vom Generalbundesanwalt vermissten Darlegungen, etwa einer staatsanwaltlichen Verfügung und einer polizeilichen Anregung aus Januar 2022. Die dem in Rede stehenden Beschluss zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Revisionsbegründung wiedergegeben, nämlich die polizeiliche Anregung vom 15. März 2022 und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2022.
3. Die von der Revision erhobene Beanstandung ist auch in der Sache begründet. Die Chatinhalte sind aufgrund einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung gewonnen worden und beziehen sich weitgehend auf vor dem Anordnungsbeschluss liegende Zeiträume, so dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Unverwertbarkeit der davon betroffenen Erkenntnisse. Im Einzelnen:
a) Bei der Überwachung und Aufzeichnung der Telegram-Chats handelte es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO; denn sie war mit einem Eingriff mit technischen Mitteln in das vom damaligen Beschuldigten genutzte informationstechnische System verbunden.
aa) Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO angefügte Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung zielte nach der Intention des Gesetzgebers unter anderem darauf ab, Inhalte von Messengerdiensten, die im öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk oft nur verschlüsselt und daher für die Strafverfolgung kaum nutzbar überwacht werden können, durch ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“, also „noch vor deren Verschlüsselung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger“, überwachen zu können (s. BT-Drucks. 18/12785 S. 48 f.). Ein maßgeblicher Unterschied zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung liegt mithin darin, dass die heimliche Überwachung und Aufzeichnung nicht durch Einbezug der Telekommunikationsdienstleistungserbringer, sondern durch Zugriff auf das IT-System selbst geschieht (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 - Trojaner II - juris Rn. 6).
bb) Vor diesem Hintergrund handelt es sich, ungeachtet der von den Ermittlungsbehörden nicht offengelegten technischen Details des Vorgehens, bei der Sicherung der Telegram-Chats um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im dargelegten Sinne. Die Sicherung wurde nicht durch Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen (§ 100a Abs. 4 Satz 1 StPO) vorgenommen, sondern durch eine „Aufschaltung“ auf den Telegram-Account über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 18/12785 S. 49), ist eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst (vgl. etwa MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100b Rn. 38 ff.; Rückert/Meyer-Wegener/Safferling/Freiling, JR 2023, 366, 369 f.; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 14a, 14b; BT-Drucks. 19/26424 S. 14). Soweit demgegenüber einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 2 BGs 468/20, StVS 2021, 141 Rn. 25) zu der Anwendung „WhatsApp-Messenger“ zu entnehmen ist, die Ausleitung von Kommunikationsinhalten mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, wie etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes, richte sich allein nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO und stelle keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung dar, ist dem nicht zu folgen.
So wird eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System geprägt. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Definition des Begriffs (vgl. etwa LR/Hauck, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 100 ff.; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 210 ff.; SK-StPO/Greco/Wolter, 6. Aufl., § 100b Rn. 22) stellt der vom Betroffenen genutzte Messenger-Dienst wie hier Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System dar. Dass es sich hierbei nicht um das eigene System des Anwenders handelt, ist insofern nicht entscheidend, als der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt (vgl. zu Clouds BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 209). In dieses System greift das von den Ermittlungsbehörden veranlasste „Aufschalten“ unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters mit technischen Mitteln (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 2 Ws 75/21, NStZ-RR 2021, 313, 315) ein. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund einer wortlautbezogenen, sondern auch aufgrund einer teleologischen Auslegung; denn die gewählte Ermittlungsmaßnahme betrifft neben der Vertraulichkeit die Integrität des IT-Systems. Dafür ist nicht entscheidend, auf welchem technischen Zugangsweg der Account infiltriert wird (vgl. Rückert/Meyer-Wegener/Safferling/Freiling, JR 2023, 366, 370). Da Zugriff gerade ohne Beteiligung des Providers genommen wird, unterscheidet sich das Vorgehen maßgeblich etwa von der Ausleitung gespeicherter E-Mails in Kooperation mit diesem (s. dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 19), zumal bei der heimlichen Anmeldung eines weiteren Endgerätes - anders als bei der bloßen Datenweitergabe durch den Provider - die Möglichkeit von Änderungen der bestehenden Datenlage in Betracht kommt (vgl. § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO).
b) Von dem Telegram-Account des Angeklagten durften ausschließlich diejenigen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfielen.
aa) Nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ist lediglich gestattet, auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO und der gesetzgeberischen Intention ergibt, ist die Maßnahme „zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen Beschlusses […] abgesendet werden“ (BT-Drucks. 18/12785 S. 51). Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürfen nicht auf Grundlage des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO, sondern ausschließlich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Rahmen einer Online-Durchsuchung erhoben werden (s. BT-Drucks. 18/12785 S. 52). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach die richterliche Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 - Trojaner II - juris Rn. 235).
bb) Hieran gemessen durften die Ermittlungsbehörden lediglich die ab dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März 2022 angefallene Kommunikation überwachen und aufzeichnen, nicht aber zuvor ausgetauschte Nachrichten. Die Sicherung der zwischen dem 21. November 2021 und dem 21. März 2022 geführten Telekommunikation war mithin rechtswidrig. Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die Aufzeichnung retrograder Kommunikationsdaten gestattet, die bei Anmeldung eines weiteren Endgerätes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden, kann dies angesichts der Gesetzeslage nicht die Erfassung solcher Daten rechtfertigen, die bereits vor der gerichtlichen Anordnung versendet wurden. Insofern fehlt es für den Eingriff an einer Rechtsgrundlage.
Die rückwirkende Erhebung der Daten käme lediglich als Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht (s. BT-Drucks. 18/12785 S. 52), über die gemäß § 100e Abs. 2 Satz 1 StPO eine besondere Kammer des Landgerichts zu entscheiden hätte. Eine derartige Ermittlungsmaßnahme ist nicht angeordnet worden.
c) Die rechtswidrige Datenerhebung führt hier zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte (im Ergebnis ebenso Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 100a Rn. 35a; MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100a Rn. 349).
aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verwertung von entgegen § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StPO gewonnenen Erkenntnisse fehlt, so dass auf die allgemeinen straf- und verfassungsrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen ist. Danach stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung, dem zentralen Ziel des Strafprozesses, beeinträchtigt. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., s. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn. 25 mwN; BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn. 24 mwN).
bb) Nach dieser Maßgabe liegt ein Verwertungsverbot vor.
Die verletzte Vorschrift dient dazu, ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen (s. BT-Drucks. 18/12785 S. 51 f.). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Möglichkeit einer retrograden Überwachung in den Blick genommen und diese in jedem Fall ausschließen wollen. Dies ergibt sich aus den in § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO geregelten Vorgaben, nach denen sogar technisch sicherzustellen ist, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt überwacht und aufgezeichnet werden können. Damit scheidet bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Erfassung älterer Inhalte von vornherein aus. Dies spricht dafür, unter Missachtung der besonders vorgesehenen Sicherungsmechanismen gewonnene Erkenntnisse nicht zu verwerten.
Hierbei ist auch die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Ermittlungsmaßnahme greift erheblich in das IT-System-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 - Trojaner II - juris Rn. 173, 220 ff., 233). Gerade den sich aus § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ergebenden zeitlichen Begrenzungen kommt eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 - Trojaner II - juris Rn. 235). Dies setzt allerdings ihre tatsächliche Beachtung voraus.
Wären die entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, könnte dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2025 - 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn. 26), da die Missachtung der - sogar technisch abzusichernden - Anforderungen im Falle der Verwertbarkeit zu Lasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen ginge.
Die Schwere der aufzuklärenden Straftaten ist nicht von solchem Gewicht, das bei einer Abwägung die aufgezeigten, gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die abgeurteilten Taten betreffen zwar schwere Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO, nicht aber besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Soweit im ermittlungsrichterlichen Beschluss auch eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG angeführt ist, ergibt sich dazu nichts Weiteres, das auf eine besondere Schwere im Einzelfall gemäß § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO hindeutet.
4. Die rechtsfehlerhaft herangezogenen Chatinhalte betreffen lediglich die Beweiswürdigung zu den Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe. Für die vor der erfassten Kommunikation liegenden, zwischen dem 10. Januar und dem 12. September 2021 begangenen Taten sind sie ebenso wenig von Bedeutung wie für die letzte, aufgrund von Durchsuchung und Sicherstellung belegte Tat vom 27. April 2022.
Die danach gebotene Aufhebung des Urteils bezüglich der beiden genannten Taten lässt die zwei zugehörigen Einzelstrafen entfallen und entzieht damit der Gesamtstrafe die Grundlage. Zudem kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, soweit sie Erträge aus diesen Taten betrifft. Es verbleibt lediglich bei der Einziehung des Wertes der Erträge aus den Taten unter II. 1. bis II. 5. der Urteilsgründe in Höhe von insgesamt 3.586,50 €. Mithin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Einziehungsentscheidung zuvor betragsmäßig nicht vollständig nachvollziehbar gewesen ist, weil die Addition der von der Strafkammer herangezogenen Beträge lediglich 7.007,50 € statt der ausgeurteilten 7.217,50 € ergibt.
1. Die weitere Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO) in Bezug auf eine von der Anklage abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten beanstandet, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn sie bezieht sich ebenfalls allein auf die der Aufhebung unterliegenden Taten unter II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die nicht geringe Menge im Sinne von § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 AntiDopG, DmMV nach den Taten durch die Fünfte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 67) hinsichtlich mehrerer von den Taten betroffenen Dopingmittel erhöht wurde und dies nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 49/64, BGHSt 20, 177; Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138, 143). Auf den Schuldspruch wirkt sich dies nicht aus, da der Angeklagte - für ihn nicht beschwerend - nicht des tateinheitlichen Erwerbs oder Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1 Rn. 24). Zudem ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung der zutreffenden Grenzwerte geringere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Zum einen hat es sich neben dem Maß der Überschreitung ausdrücklich an den jeweiligen Mengen orientiert. Zum anderen beziehen sich die Änderungen lediglich auf einen Teil der betroffenen Dopingmittel.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 376
Bearbeiter: Fabian Afshar