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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 375

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 490/25, Beschluss v. 20.01.2026, HRRS 2026 Nr. 375


BGH 3 StR 490/25 - Beschluss vom 20. Januar 2026 (LG Koblenz)

Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten auf sichergestellte Vermögenswerte.

§ 73c StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2025 - unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. - im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten V. in Höhe von 178.646,54 € und gegen den Angeklagten M. in Höhe von 37.978,31 € angeordnet wird, wobei beide jeweils als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 179.546,54 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

1. Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten V. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Mitangeklagte S., mit dem eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet worden ist, verzichtete wirksam auf die bei ihm sichergestellten 900 €. Durch den Verzicht des gesamtschuldnerisch haftenden Mitangeklagten erlischt der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c Satz 1 StGB auch zugunsten des mithaftenden Gesamtschuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, juris Rn. 3 mwN). Der Einziehungsbetrag ist daher nach § 354 Abs. 1 analog StPO um die sichergestellten 900 € auf 178.646,54 € zu reduzieren. Der Angeklagte haftet - wie es das Landgericht angeordnet hat - als Gesamtschuldner, wobei es der Nennung der weiteren Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108 mwN).

3. Die Reduzierung des Einziehungsbetrages um 900 € ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf demselben sachlichrechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 4 StR 516/24, juris Rn. 7 mwN; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 239/24, juris Rn. 40). Demgemäß ist bei ihm der Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 analog StPO auf 37.978,31 € zu reduzieren, wobei auch er als Gesamtschuldner haftet.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 375

Bearbeiter: Fabian Afshar