HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 241
Bearbeiter: Fabian Afshar
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 477/25, Beschluss v. 26.11.2025, HRRS 2026 Nr. 241
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung vorgenommenen Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO sowie unter Zugrundelegung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte schuldig der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen (Fälle B. 2.-8., B. 10.-15., B. 17.-27. der Urteilsgründe), davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle B. 2.-8., B. 10.-14., B. 17.-19., B. 23., B. 25. der Urteilsgründe) sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 15. der Urteilsgründe), der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle B. 1., B. 9., B. 16. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall B. 29. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall B. 30. der Urteilsgründe) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall B. 28. der Urteilsgründe). Der diese rechtliche Wertung nicht umfassend abbildende Schuldspruch des Landgerichts beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 241
Bearbeiter: Fabian Afshar