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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 234

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 405/25, Beschluss v. 29.10.2025, HRRS 2026 Nr. 234


BGH 3 StR 405/25 - Beschluss vom 29. Oktober 2025 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Mit dem Urteil hat das Landgericht eine Entscheidung auch über die Taten II. Fall 2 bis 6 der Urteilsgründe getroffen, die Gegenstand des Sicherungsverfahrens gewesen sind und bei denen es sich um selbständige Prozessgegenstände gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 ‒ 5 StR 120/13, BGHSt 58, 242, 243). Dass die Strafkammer eine Überleitung in das Strafverfahren nach § 416 Abs. 1 und 2 StPO rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen und damit über die Taten nicht unter jeglichem rechtlichen Gesichtspunkt entschieden hat, ändert nichts an der bestehenden formellen Rechtskraft des das Sicherungsverfahren abschließenden Erkenntnisses. Dieses gleichwohl weiterzubetreiben, um es in das Strafverfahren überzuleiten, ist entgegen der Rechtsansicht des Generalbundesanwalts der erkennenden Strafkammer verwehrt.

Inwieweit Strafklageverbrauch für die Taten II. Fall 2 bis 6 eingetreten ist, bedarf hier keiner Entscheidung (für Fälle, in denen das Tatgericht - anders als hier ‒ nicht aus prozessualen Gründen seine Kognitionspflicht eingeschränkt gesehen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 2009 ‒ 2 BvR 2098/08 u.a., BVerfGK 16, 98, 108; BGH, Urteile vom 29. April 1958 - 1 StR 68/58, BGHSt 11, 319, 322; vom 29. August 1961 ‒ 5 StR 342/61, BGHSt 16, 198, 199; RG, Urteile vom 15. Mai 1934 ‒ 4 D 484/34, RGSt 68, 169, 171; vom 21. März 1935 - 2 D 41/35, RGSt 69, 170, 172; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 416 Rn. 9; KK-StPO/Maur, 9. Aufl., § 414 Rn. 22; KMR/Metzger, StPO, 134. EL, § 414 Rn. 34; LR/Gaede, StPO, 27. Aufl., § 414 Rn. 35; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 414 Rn. 29; NK-StPO/Heghmanns, § 414 Rn. 18).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 234

Bearbeiter: Fabian Afshar