hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 469

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 321/25, Beschluss v. 28.10.2025, HRRS 2026 Nr. 469


BGH 3 StR 321/25 - Beschluss vom 28. Oktober 2025

Berechnung von Wochen- und Monatsfristen (allgemeiner Feiertag am Ort des Gerichts).

§ 43 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Maßgeblich für die Frage, ob das Ende einer Frist auf einen allgemeinen bzw. staatlich anerkennten Feiertag fällt, ist der Ort des Gerichts (und nicht etwa der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten).

Entscheidungstenor

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen aus dem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 20. Juni 2025 gewährt (§ 44 Satz 1, § 46 StPO).

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Einer Wiedereinsetzung auch in die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO hat es nicht bedurft. Sie wurde nicht versäumt, weil der 19. Juni 2025 in Nordrhein-Westfalen und damit am Ort des Gerichts, bei dem die Frist wahrzunehmen war, ein staatlich anerkannter Feiertag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Unerheblich ist insofern, dass Fronleichnam in Bremen und damit am Kanzleisitz des Verteidigers der Angeklagten kein allgemeiner Feiertag ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 43 Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 469

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gade