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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1108

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 245/25, Beschluss v. 05.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1108


BGH 3 StR 245/25 - Beschluss vom 5. August 2025 (LG Oldenburg)

Widerspruch zwischen Strafhöhe im Tenor und in den Urteilsgründen.

§ 260 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen. Denn nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht „auf eine Freiheitsstrafe von [nur] 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt“.

Worauf der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen beruht, ist dem Urteil selbst nicht zu entnehmen. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass das Tatgericht seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 4 StR 242/20, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 580/18, juris Rn. 3 f.). Auch wenn ein entsprechendes Schreibversehen naheliegend scheint, ist nach den - für sich betrachtet - rechtsfehlerfreien Strafzumessungsgründen nicht auszuschließen, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe von der Strafkammer so verhängt werden sollte. Das Tatgericht muss die Strafe deshalb neu festsetzen.

2. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem rechtlichen Mangel nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

3. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1108

Bearbeiter: Fabian Afshar