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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 963

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 230/25, Beschluss v. 09.07.2025, HRRS 2025 Nr. 963


BGH 3 StR 230/25 - Beschluss vom 9. Juli 2025 (LG Oldenburg)

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Weisung: hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss).

§ 145a StGB; § 68b StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) grundsätzlich nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dies ist in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 - 4 StR 312/22, StV 2023, 529 Rn. 17; Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 151/23, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 4 Rn. 5; vom 16. Juni 2021 - 3 StR 50/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen zu Fall B. 1. der Urteilsgründe durchgreifend lückenhaft. Zur Frage der Strafbewehrung der - in der zusammenfassenden Wiedergabe zudem nicht auf ihre inhaltliche Bestimmtheit überprüfbaren - Weisung gemäß Führungsaufsichtsbeschluss vom 4. April 2022, der Angeklagte habe „zunächst wöchentlichen[,] später monatliche[n] Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten und Termine wahrzunehmen“ (UA S. 4), verhalten sie sich überhaupt nicht.

Da die Strafkammer jedoch wegen Annahme einer Tatbegehung im schuldunfähigen Zustand (§ 20 StGB) den Angeklagten von diesem Anklagevorwurf freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ausschließlich auf andere Anlasstaten gestützt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 963

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede