HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 961
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 216/25, Beschluss v. 09.07.2025, HRRS 2025 Nr. 961
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte ist bei der Verhängung und Bemessung von jugendgerichtlichen Sanktionen generell unzulässig; sie ist durch § 2 Abs. 1 JGG versperrt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226; Beschlüsse vom 30. September 1985 - 3 StR 322/85, juris Rn. 2; vom 14. September 1989 - 4 StR 386/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 2; vom 8. Juli 2020 - 1 StR 467/18, StraFo 2020, 425, 427; s. auch BT-Drucks. 16/6293, 10; Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 2 Rn. 5 f.). Vor diesem Hintergrund stößt auf Bedenken, dass das Landgericht seine Rechtsfolgenentscheidung auch mit der Wirkung begründet hat, die eine andere Sanktion als eine Jugendstrafe auf potentielle Nachahmer hätte (UA S. 34). Angesichts der umfassenden weiteren Erwägungen der Strafkammer ist aber auszuschließen, dass Auswahl und Bemessung der verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten hierauf beruhen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 961
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede